Jobben neben dem Studium

Was muss ich beim Jobben beachten?

Auf einer grünen Unterlage halten zwei Frauenhände ein Buch geöffnet.
Foto: Nancy Heusel | Bundesagentur für Arbeit

Neben dem Studium arbeiten – für viele Studierende ist das eine Notwendigkeit. Umso wichtiger, dass man seine Rechte und Pflichten kennt und versteht, was bei all den stetigen Veränderungen nicht immer leicht ist. Studienwahl.de klärt auf, was zu beachten ist – von B wie BAföG bis W wie Werkstudierende.

BAföG

Verdienen Studierende während des einjährigen Bewilligungszeitraums brutto maximal 6.270 Euro (3.951,36 Euro + 1.230,00 Euro Werbungskostenpauschale + 1.088,64 Euro (21,6 Prozent von 5.040 Euro) Sozialpauschale), ändert sich nichts an ihrer Förderung nach BAföG. Kommen sie über diesen Betrag, wirkt sich das auf die Förderhöhe aus.

Jobben während der Semesterferien

Studierende, die während der Semesterferien jobben, sind zunächst nicht auf eine bestimme Wochenarbeitszeit beschränkt. Bleiben sie unter einem gesetzlich festgelegten Freibetrag (siehe Punkt „Steuern“) erhalten sie bezahlte Steuern im Rahmen der jährlichen Steuererklärung wieder zurück. Bis maximal 40 Stunden pro Woche Arbeit in den Semesterferien sind Studierende von den gehaltsabhängigen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen oder Praktika, die von vornherein auf die Dauer von maximal drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt sind, fallen in der Regel keine Beiträge zur Rentenversicherung an. Wichtig ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern von Studierenden bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, solange es nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet beziehungsweise lediglich einen 520-Euro-Job ausübt.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Oktober 2022 bei brutto 12 Euro pro Stunde. Davon ausgenommen sind Praktika, die von der Hochschule vorgeschrieben sind, oder solche, die nicht länger als drei Monate dauern.

Minijob/520-Euro-Job

Beim Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, bei der die Arbeitnehmer*innen maximal 520 Euro pro Monat verdienen oder einen maximalen Arbeitseinsatz von 70 Tagen pro Kalenderjahr aufwenden. Die Tätigkeit wird vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Minijobber zahlen üblicherweise eine sehr geringe Pauschalsteuer von 2 Prozent.

Midijob

Hier können Arbeitnehmer*innen seit 2023 zwischen 520,01 und 2.000 Euro brutto verdienen. Bleibt das Jahresgehalt unter dem derzeit jährlichen Steuerfreibetrag von 10.908 Euro brutto (zudem gibt es noch den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (Steuerklasse I), der Pauschalbetrag für sonstige Sonderausgaben von 36 Euro abgezogen) werden in der Regel keine Steuern fällig, beziehungsweise erhält man die an das Finanzamt bezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung zum Jahresende wieder zurück. Midijobber*innen befinden sich im sogenannten Übergangsbereich. Hier sind reduzierte Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Rente

Wer nur studiert, muss in der Regel keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen – es sei denn, er oder sie übt einen Nebenjob aus. Trotzdem können Studienzeiten zur Rente angerechnet werden. Für einen späteren Anspruch auf Rente müssen nicht nur eine gewisse Beitragszeit, sondern auch eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Deshalb braucht die Deutsche Rentenversicherung von allen Studierenden eine Bescheinigung über die Studiendauer.

Steuern

Bei Minijobs oder Studierendenjobs, die unter dem jährlichen Freibetrag von derzeit 10.908 Euro liegen, fallen in der Regel keine Steuern an.

Versicherungen

Studierende können bis zum 25. Geburtstag im Rahmen der Familienversicherung bei der Krankenkasse ihrer Eltern versichert werden – allerdings nur, wenn sie nicht mehr als 520 Euro beim Minijob verdienen. Wird dieses Einkommen überschritten, ist eine persönliche gesetzliche oder private Krankenversicherung vonnöten.

Außerdem sind Studierende in der Regel von der Arbeitslosenversicherung befreit, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Eine Ausnahme gilt für Studierende, die in der Woche mehr als 20 Stunden arbeiten (abgesehen von Wochenend-, Abend- oder Nachtarbeit). In diesem Fall sind, wie bei jedem anderen Job auch, 2,4 Prozent vom Brutto-Verdienst als Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Zudem fallen dann neben dem einheitlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für Studierende Mehrbeiträge an.

Werkstudierende

Studierende arbeiten in diesem Modell während des Studiums in Unternehmen der Wirtschaft. Dabei wird mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag geschlossen. Die Arbeitszeit beträgt hierbei bis zu 20 Stunden pro Woche. In der vorlesungsfreien Zeit sind bis zu 40 Stunden pro Woche zulässig. Soweit die wöchentliche Arbeitszeit im genannten Rahmen bleibt, sind Werkstudierende von den meisten Beiträgen zur Sozialversicherung befreit, sie zahlen lediglich Rentenversicherungsbeiträge. Wenn man unter dem jährlichen Freibetrag von 10.908 Euro (Stand: 2023) bleibt – ggf. kann außerdem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro geltend gemacht werden –, sind Studierende zudem von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag befreit. Wird dieser Wert überschritten, empfiehlt es sich, zum Jahresende eine Steuererklärung zu erstellen.

Hinweis: Das Einkommen von Studierenden, die noch zu Hause wohnen und deren Familie Bürgergeld erhält, kann unter Umständen auf das Gesamteinkommen angerechnet werden und sich dadurch auf die Zahlungen auswirken – individuelle Beratung zu diesem Thema leisten die örtlichen Agenturen für Arbeit.

Beispiele aus der Praxis: Jobben neben dem Studium