„N.c.“ ist die Abkürzung für „Numerus clausus“, was auf Deutsch „geschlossene Anzahl“ bedeutet. Bei Auswahlverfahren wird der N.c. dann angewendet, wenn die Zahl der Bewerbungen die verfügbaren Studienplätze übersteigt. Dabei hat die Abiturdurchschnittsnote einen großen Einfluss. Am Ende des Auswahl-Verfahrens wird eine Auswahlgrenze gebildet. Diese ist als N.c.-Wert bekannt.
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Tatsächlich bezeichnet der N.c. die Auswahlgrenze, markiert durch die Abiturdurchschnittsnote des*der letzten zugelassenen Bewerbers*in. Diese Auswahlgrenze variiert je nach Studiengang und Universität und ergibt sich immer erst zum Ende des Zulassungsverfahrens – zu jedem Semester und bei jedem Zulassungsverfahren neu. Sie wird niemals vor dem Bewerbungsstart von den Hochschulen festgelegt! Vorab festgelegt ist nur die Anzahl der verfügbaren Studienplätze.
Ein Beispiel: Ein „N.c.“ von 2,2 bedeutet, dass Bewerber*innen mit einer Durchschnittsnote von 2,1 und besser – aber auch einige mit 2,2 – zugelassen wurden. Häufig können nicht alle Bewerber*innen mit der gleichen Durchschnittsnote zugelassen werden, weil die verfügbaren Studienplätze nicht ausreichen. Dann werden sogenannte „nachrangige Kriterien“ (u.a. Wartezeiten, Eignungstests oder berufliche Qualifikationen) herangezogen, um über die Zulassung zu entscheiden.
Und was ist die Wartezeit?
Unter der Wartezeit versteht man die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abitur) verstrichene Zeit. Gemessen wird diese in Halbjahren. Das Ansammeln der Wartezeit wird nur durch die Aufnahme eines Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland unterbrochen (auch bei Teilzeit- oder Fernstudium). Die Wartezeit muss in der Regel nicht gesondert beantragt werden, da die Hochschulen diese automatisch im Rahmen des Zulassungsverfahrens berücksichtigen.
Findet man in N.c.-Übersichten etwa die Angabe „2,2 (3)“ t, so bedeutet dies, dass alle Bewerber*innen mit der Durchschnittsnote 2,1 und besser zugelassen werden konnten, da das letzte verfügbare Zulassungsangebot an eine Person vergeben wurde, die bei einer Durchschnittsnote von 2,2 insgesamt drei Wartesemester angesammelt hatte.
Wichtig:
Grenzwerte der vergangenen Semester können zwar Anhaltspunkte für die Einschätzung der eigenen Zulassungschancen bieten, haben aber aufgrund sich ändernder Bewerbungs- und Studienplatzzahlen keine verlässliche Aussagekraft über künftige Zulassungschancen.
Tipp
Keinesfalls sollten Sie auf eine Bewerbung um einen Studienplatz verzichten, nur weil Ihre Durchschnittsnote nicht den N.c.-Wert des vergangenen Vergabeverfahrens für den jeweiligen Studiengang erreicht.
Sollte die Differenz zwischen N.c.-Wert und Ihrer Abiturnote jedoch groß sein, so müssen Sie sich darauf einstellen, eventuell keinen Erfolg bei der Bewerbung zu haben. Ein Plan B ist dann besonders wichtig.