Ein Studium mit Kind(ern) stellt eine doppelte finanzielle Belastung dar. Doch es gibt einige Finanzierungsmöglichkeiten, auch speziell für studierende Eltern. Studienwahl bietet einen Überblick.
Beim BAföG wird die Situation studierender Eltern in Teilen berücksichtigt. So gibt es etwa für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einen Kinderbetreuungszuschlag als reinen Zuschuss. Auch können Pflege- und Betreuungszeiten als Grund für eine BAföG-Verlängerung bei Überschreitung der Regelstudienzeit anerkannt werden. Bei der späteren anteiligen Rückzahlung – 50 Prozent der BAföG-Förderung sind ein zinsloses Darlehen – werden Freibeträge für Kinder, Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen angerechnet.
Kindergeld wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder in Ausbildung, also die Studierenden selbst, wird es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgezahlt.
Den Kinderzuschlag (KiZ) können Eltern erhalten, wenn sie ihren eigenen Bedarf durch ihr Einkommen oder Vermögen decken können, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder.
Ein Bezug von Bürgergeld ist für Studierende im Vollzeitstudium in der Regel nicht vorgesehen. Es gibt aber Situationen, in denen Studierende trotzdem Bürgergeld-Leistungen erhalten können, zum Beispiel bei Mehrbedarf für Schwangere oder für Alleinerziehende sowie einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung für das Baby. Kinder von Studierenden können unabhängig vom Studierendenstatus der Eltern einen eigenständigen Anspruch auf Sozialgeld haben.
Es kann Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen bestehen. Darunter fallen etwa die Schulmaterialienpauschale, die Kostenübernahme für Kita- und Schulfahrten, Zuschüsse für die Mittagsversorgung in Kita und Schule sowie Freizeitaktivitäten.
Wohngeld ist ein zweckgebundener Mietzuschuss, den studierende Eltern für sich selbst und ihre Familienangehörigen unter engen Voraussetzungen und besonderen Regeln bei einem BAföG-Bezug beantragen können.
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen zu einem guten Teil (bis zu 67 Prozent) aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und dadurch bisheriger Verdienst (z.B. aus einem Studentenjob) wegfällt. Es gibt die untereinander kombinierbaren Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Studierende können dabei ihr Studium fortsetzen. Achtung: Bei (teilweiser) Weiterführung eines Studentenjobs o.ä. sind die Zuverdienstgrenzen zu beachten, um den Anspruch auf Elterngeld nicht zu beeinträchtigen!
Der Unterhaltsvorschuss ist eine nach Alter des Kindes gestaffelte Leistung, die alleinerziehende Eltern beantragen können, wenn sie für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Es gibt auch einen Unterhaltsanspruch für die (werdende) Mutter während der Schwangerschaft bzw. während des Mutterschutzes sowie für den erziehenden Elternteil bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.
Zusatzleistungen: Studierende, die Eltern werden, erhalten bei einigen Studierendenwerken oder Familienservicestellen der Hochschulen ein Baby-Begrüßungspaket oder eine Geburtsbeihilfe. In einer finanziellen Notlage können an manchen Standorten auch Mensa-Kinderkarten für eine kostenlose oder vergünstigte Mahlzeit und/oder Mensa-Freiessen-Gutscheine für die Studierenden selbst, Unterstützung aus einem Härtefallfonds oder zinslose Studienabschlussdarlehen beantragt werden.
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ unterstützt bedürftige Schwangere mit einmaligen Leistungen, beispielsweise für eine Baby-Erstausstattung oder Schwangerschaftsbekleidung.