Versicherungen

Für Studierende sind einige Versicherungen Pflicht, andere können freiwillig ergänzend abgeschlossen werden. Besonders, wenn du neben dem Studium arbeitest, gelten zusätzliche Regelungen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Grundsätzlich sind alle Studierenden kranken- und pflegeversicherungspflichtig, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind. Sie sind dort pflegeversichert, wo sie auch krankenversichert sind.

Zur Immatrikulation muss jede*r Studierende eine Versicherungsbescheinigung einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung vorlegen. Sie dient als Nachweis einer gültigen Krankenversicherung und i.d.R. für das gesamte Studium. Nur bei einem Hochschulwechsel benötigst du eine neue Versicherungsbescheinigung.

Krankenkassenwahl

Studierende können während des Studiums zwischen vier Möglichkeiten der Krankenversicherung wählen:

  • Familienversicherung  
  • studentische Pflichtversicherung (gesetzlich oder privat)
  • freiwillige Mitgliedschaft (gesetzlich)
  • private Krankenversicherung

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung

Bundesagentur für Arbeit / Julien Fertl
Unterschiedliche Krankenkassenkarten auf einem Tisch.

Wer über ein Elternteil gesetzlich familienversichert ist, hat einen beitragsfreien Anspruch auf die Versicherungsleistungen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Der Anspruch verlängert sich für Studierende, die einen freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst oder ein freiwilliges ökologisches bzw. soziales Jahr geleistet haben, jeweils um die Dauer des Dienstes. Für Studierende mit Behinderungen kann der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet gelten. Für Studierende, die über ihre*n Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner*in familienversichert sind, besteht keine Altersgrenze.

Wer familienversichert ist, darf eine bestimmte Verdienstgrenze nicht regelmäßig überschreiten: 535 Euro im Monat, bei einem Minijob höchstens 556 Euro. Ausschlaggebend ist das Gesamteinkommen, also alle steuerpflichtigen Einkünfte (brutto) zusammen. Bei schwankendem Einkommen wird ein Jahresdurchschnitt errechnet. Nicht berücksichtigt werden Unterhaltszahlungen der Eltern, Sozialleistungen oder BAföG. Nach Erreichen der Altersgrenze oder bei einem höheren Gesamteinkommen wirst du als Studierende*r versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Studentische Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung

Die Versicherungspflicht endet mit dem Abschluss des Studiums oder spätestens mit der Vollendung des 30. Lebensjahres. In Ausnahmefällen kannst du die studentische Krankenversicherung bis zum Alter von maximal 37 Jahren fortführen.

Bei allen gesetzlichen Kassen gilt für pflichtversicherte Studierende ein einheitlicher monatlicher Betrag von rund 87 Euro. Hinzu kommt ein zusätzlicher kassenabhängiger Betrag. Für die Pflegeversicherung zahlen kinderlose Studierende über 23 Jahre rund 34 Euro monatlich, alle anderen Studierenden rund 29 Euro. Die Beiträge musst du vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zahlen, andernfalls kann die Hochschule die Einschreibung bzw. die Rückmeldung verweigern. Um den Status als studentisch Pflichtversicherte*r beizubehalten, darf die regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Ausnahmen gelten für befristete Jobs von bis zu zwei Monaten, Beschäftigungen nur in den Semesterferien oder Nacht- und Wochenendarbeit.

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer aus der studentischen Versicherungspflicht ausscheidet, kann sich bei Vorliegen bestimmter Vorversicherungszeiten freiwillig gesetzlich weiterversichern. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der studentischen Versicherung gestellt werden, andernfalls ist eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung i.d.R. nicht mehr möglich.

Gesetzliche Kassen bieten einen einheitlichen Übergangstarif von der studentischen in die freiwillige Versicherung an. Dieser gilt für maximal sechs Monate im Anschluss an die studentische Pflichtversicherung und richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Die freiwillige Krankenversicherung kommt auch für Studierende in Betracht, die das 30. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung

Personen, die bereits vor Studienbeginn privat krankenversichert waren, müssen sich zu Beginn des Studiums entscheiden, ob sie in die studentische Pflichtversicherung wechseln oder privat versichert bleiben. Die Entscheidung für die private Krankenversicherung ist für die gesamte Dauer des Studiums bindend. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Studium ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Am besten lässt du dich vor einem Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse oder den Sozialberatungsstellen der Studierendenwerken beraten!

Krankenversicherung für ausländische Studierende

Für ausländische Studierende, die an einer deutschen Hochschule ordentlich immatrikuliert sind, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für deutsche Studierende. Studierende bis zum 30. Lebensjahr aus den EU/EWR-Staaten und der Schweiz, die im Herkunftsland gesetzlich krankenversichert sind, können ihren Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland anerkennen lassen. Dafür benötigen sie die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card, EHIC).

Studierende aus den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, die im Herkunftsland privat krankenversichert sind, müssen zur Immatrikulation in Deutschland eine entsprechende Bescheinigung ihrer Krankenkasse vorlegen. Studierende aus Nicht-EU-/EWR-Staaten müssen sich in Deutschland krankenversichern. Bis zum 30. Geburtstag ist dies bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse möglich, danach ausschließlich bei einer privaten Krankenversicherung.

Auskünfte zur Krankenversicherung erteilen die Krankenkassen am Hochschulort, die Krankenkassen im Heimatland, die Sozialberatungen der Studierendenwerke und die Akademischen Auslandsämter der Hochschulen.

Unfallversicherung

Studierende an Hochschulen sind beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz ist dabei auf die Hochschule, deren unmittelbaren Einflussbereich sowie auf den Weg zur Hochschule und zurück beschränkt. Deshalb haben einige Studierendenwerke für ihre Studierenden eine zusätzliche private Unfallversicherung abgeschlossen. Informationen dazu erhältst du beim jeweiligen Studierendenwerk.

Darüber hinaus besteht bei allen Jobs während des Studiums, in den Semesterferien oder bei einem Praktikum (egal ob Pflicht- oder freiwilliges Praktikum) eine Unfallversicherung – unabhängig vom Verdienst. Die Beiträge zur Versicherung zahlt der Arbeitgeber. Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht bei Honorar- oder freiberuflicher Tätigkeit; hier musst du dich selbst versichern.

Sonstige Versicherungen

Nahezu unverzichtbar für Studierende und Auszubildende ist eine private Haftpflichtversicherung. Sie schützt dich und andere vor unerwarteten Kosten durch verursachte Schäden.

Gegen Schäden am Hausrat sind Studierende, egal ob sie bei ihren Eltern wohnen oder auswärtig untergebracht sind, häufig über eine bestehende Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Nicht versichert ist hingegen i.d.R. das Gemeinschaftsgut einer WG. Wird während des Studiums ein eigener Hausstand gegründet, ist meist eine eigene Hausratsversicherung erforderlich. Beachte dazu die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Detaillierte Auskünfte erteilen die Verbraucherzentralen der Länder.

Je nach Situation kann auch eine Fahrraddiebstahlversicherung sinnvoll sein. Häufig ist dieser Schutz jedoch günstiger über eine Hausratversicherung als über einen separaten Vertrag.

Bei Reisen in den Semesterferien empfiehlt sich eine Auslandskrankenversicherung mit Rücktransport, insbesondere bei Aufenthalten in Ländern ohne umfassendes Sozialversicherungsabkommen, etwa den USA, Australien oder Südafrika. In diesen Fällen erbringt die gesetzliche Krankenkasse i.d.R. keine Leistungen.

Stand: 16.04.2026