Wer nicht zu Hause bei den Eltern wohnen kann oder will, ist entweder auf den freien Wohnungsmarkt oder auf einen Platz in einem Studierendenwohnheim angewiesen.
Foto: Heidrun Hönninger
Laut der 22. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks wohnen bundesweit die meisten Studierenden zur Miete (59 %), die zweitgrößte Gruppe wohnt in einer Eigentumswohnung bzw. im Eigentum der Eltern (21 %), gefolgt von den Studierenden, die im Studierendenwohnheim (17,5 %) oder zur Untermiete (3 %) wohnen.
Je nach Größe, Ausstattung und Lage der Unterkunft sowie abhängig vom Hochschulort ist es schwieriger oder einfacher, eine geeignete Wohnmöglichkeit zu finden. Auch die Mietkosten variieren z.T. erheblich. Es ist also wichtig, frühzeitig vor Studienbeginn mit der Wohnungssuche zu beginnen.
Die Grafik zeigt die Wohnformen der Studierenden im Bezugsjahr 2021. 59 Prozent wohnen zur Miete, 21 Prozent in (Mit-)Eigentum, 17,5 Prozent in einem Wohnheim und 3 Prozent zur Untermiete. Quelle: BMBF / 22. Sozialerhebung (2023)
Studierendenwohnheime
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Träger sind überwiegend die Studierendenwerke, aber auch kirchliche Einrichtungen und private Investoren. Derzeit stehen bundesweit rund 238.000 öffentlich geförderte Wohnplätze zur Verfügung, davon gut 195.000 bei den 57 Studierendenwerken.
Die durchschnittliche Bruttowarmmiete in Wohnheimen der Studierendenwerke beträgt 266,83 Euro im Monat (vielerorts inkl. Internetanschluss); für einen Wohnheimplatz in anderer Trägerschaft müssen Studierende im Schnitt gut 50 Euro mehr zahlen.
An vielen Orten gibt es auch spezielle Wohnangebote für Rollstuhl nutzende bzw. mobilitätseingeschränkte Studierende und für Studierende mit Kindern. Zu den Bewerbungsmodalitäten, zur Lage und zu den jeweiligen Mieten der einzelnen Wohnanlagen gibt es Informationen beim Studierendenwerk des jeweiligen Hochschulortes.
Für eine eigene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt variieren die Kosten je nach Hochschulort. In den klassischen Universitätsstädten und Ballungsgebieten liegen sie deutlich höher als andernorts. So zahlen Studierende laut der 22. Sozialerhebung in München durchschnittlich 495 Euro Monatsmiete inklusive Nebenkosten, in Leipzig dagegen nur 329 Euro.
Angebote des freien Wohnungsmarktes finden Sie in Tageszeitungen, bei Makler*innen, auf einschlägigen Internetplattformen oder an den „Schwarzen Brettern“ im Hochschulbereich. Auch bei den Wohnraumvermittlungsstellen der Studierendenwerke und in Ihrem Bekanntenkreis sollten Sie nachfragen. Bei Stadtmagazinen und lokalen Kleinanzeigenblättern können Online-Inserate häufig kostenlos gelesen und aufgegeben werden. Wohnungsbörsen im Internet haben oftmals spezielle Seiten für Studierende eingerichtet. Und Mitwohnzentralen vermitteln Wohnraum auf Zeit, meist zur Untermiete.
Wenn Sie Mietpreise vergleichen, achten Sie darauf, ob es sich um eine Kaltmiete (Nettomiete) oder bereits um die Bruttowarmmiete (Endmiete) handelt. In der Regel muss auch eine Kaution hinterlegt werden, die Sie nach Auszug aus der Wohnung zurückerhalten.
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Wohnberechtigungsschein, Wohngeld
Bei niedrigem Einkommen ist es u. U. möglich, einen Wohnberechtigungsschein (WBS) für eine Sozialwohnung ausgestellt zu bekommen. Studierende können auch Anspruch auf Wohngeld haben, wenn sie nicht BAföG-berechtigt sind. Auskünfte hierzu erteilen die Sozialberatungsstellen der Studierendenwerke, Wohngeldstellen der Stadt- und Kreisverwaltungen sowie Wohnungsbaugenossenschaften. In der Regel gilt: Sie müssen zuerst eine Förderung nach dem BAföG beantragen, erst danach können Sie sich um Wohngeld bemühen.
Barrierefreies Wohnen
Studienbewerber*innen mit Behinderungen werden bei der Bewerbung um einen Wohnheimplatz meist bevorzugt berücksichtigt. Trotzdem sollten Sie den Antrag für ein Zimmer in einem Studentenwohnheim möglichst früh einreichen. Einige Wohnheime bieten zusätzliche Unterstützungs- und Serviceleistungen für Studierende mit Pflege-/Assistenzbedarf an, z.B. das Konrad-Biesalski-Haus in Marburg und das Haus Sumperkamp in Bochum. Darüber hinaus können bei der Suche nach Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt das örtliche Wohnungsamt oder der*die Behindertenbeauftragte der Stadtverwaltung behilflich sein.