Die folgenden Informationen stellen Ihnen die wesentlichen Bestimmungen der BAföG-Förderung überblicksartig vor.
BAföG
„BAföG“ ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es ist eine staatliche Sozialleistung, die es jedem*jeder ermöglichen soll, unabhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung bzw. ein Studium zu absolvieren, passend zu Fähigkeiten und Interessen.
Eine exakte Aussage darüber, ob Sie eine Förderung nach dem BAföG erhalten können und ggf. wie viel, kann nur nach sorgfältiger Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch Ihr Amt für Ausbildungsförderung erfolgen.
Adressen und Ansprechpartner finden Sie unter www.bafög.de.
Wie setzt sich BAföG zusammen?
Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler erhalten BAföG als Vollzuschuss. Das heißt, dass die Förderung nicht zurückgezahlt werden muss.
Anspruchsberechtigte Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen, das höchstens 10.010 Euro beträgt.
Einige Komponenten werden auch bei Studierenden als Vollzuschuss gewährt, beispielsweise Auslandsstudiengebühren, die mit bis zu 5.600 Euro für insgesamt ein Studienjahr bezuschusst werden können (also nicht anteilig zurückgezahlt werden müssen).
Zudem gibt es weitere Ausnahmen, siehe „Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen".
In Einzelfällen kann BAföG-Förderung zudem als zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) gewährt werden, etwa als spezielle Unterstützung zum Erreichen des Studienabschlusses nach Ende der Förderungshöchstdauer.
Neu beim BAföG ab 1. August 2024: Studienstarthilfe
Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz, das zum 1. August 2024 in Kraft tritt, wird außerdem die Studienstarthilfe eingeführt. Diese soll jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten die Entscheidung für eine Hochschulausbildung erleichtern und finanzielle Studienstarthürden abbauen.
Die Starthilfe ist als einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro ausgestaltet und unterstützt bei Ausgaben wie Laptop, Lehr- und Lernmaterialien und Mietkaution. Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet. Mehr dazu erfahren Sie unter www.bmbf.de
Erhalte ich BAföG?
Ausbildungsförderung können Sie erhalten, wenn Sie an einer Hochschule, Höheren Fachschule oder Akademie studieren, eine weiterführende allgemeinbildende oder beruflich qualifizierende Schule besuchen oder an anerkannten Fernunterrichtslehrgängen teilnehmen, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf dieselben Abschlüsse vorbereiten.
Gefördert nach dem BAföG werden auch Praktika, die im Zusammenhang mit dem Besuch der oben genannten Ausbildungsstätten abgeleistet werden müssen.
Die Gewährung der Förderung ist an gewisse Voraussetzungen gebunden, in erster Linie an die Bedürftigkeit. Ob Sie bedürftig sind, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen Ihrer Eltern und Ihres*Ihrer Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner*in. Ebenfalls relevant sind Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsstatus und Alter sowie im Rahmen eines Studiums der Nachweis einer Zwischenprüfung oder eines geordneten Studienverlaufs und die Einhaltung der Förderungshöchstdauer.
Gefördert werden kann auch ein Masterstudium sowie ein postgraduales Studium, wenn außer einem Bachelorabschluss noch kein anderer erster Hochschulabschluss erworben wurde. Die allgemeine Altersgrenze, bis zu der eine Ausbildung aufgenommen werden muss, um nach dem BAföG gefördert werden zu können, liegt bei 45 Jahren.
Ausländische Staatsangehörige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, können ebenfalls nach dem BAföG gefördert werden.
Im Jahr 2022 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamts insgesamt rund 489.000 Studierende durch BAföG gefördert.
Wie lange erhalte ich BAföG?
Ausbildungsförderung wird auf Antrag von Beginn des Monats an gewährt, in dem Sie Ihre Ausbildung bzw. Ihr Studium tatsächlich aufnehmen, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Es macht deshalb Sinn, den Antrag frühzeitig, also bereits sechs bis acht Wochen vor Studienbeginn zu stellen.
Die Förderung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, zum Ende des Ausbildungsabschnitts, dem Abbruch der Ausbildung oder mit Erreichen der Förderungshöchstdauer.
Die Förderungshöchstdauer für Studierende an Hochschulen richtet sich nach der Regelstudienzeit, die im jeweiligen Landes-Hochschulgesetz und/oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist. In dem Monat, in dem das Gesamtergebnis der erfolgreich abgeschlossenen Hochschulausbildung bekannt gegeben wird, gilt die Ausbildung als beendet. Die Förderung endet spätestens zwei Monate nach dem Monat, in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde. Es ist allerdings künftig möglich, einmalig ein Flexibilitätssemester über die Förderungshöchstdauer hinaus in Anspruch zu nehmen, etwa zur Fertigstellung der Abschlussarbeit bei leichter Überschreitung der Regelstudienzeit.
Müssen Kenntnisse anderer Sprachen als Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein erworben werden, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede während des Hochschulbesuchs erworbene Sprache um ein Semester.
Bei Verzögerungen infolge einer Behinderung, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von vierzehn Jahren, Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 3 kann die Förderzeit für einen angemessenen Zeitraum verlängert werden (§15 BAföG, Abs. 3). Aber auch die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule, das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie sonstige schwerwiegende Gründe können die Förderzeit verlängern. In jedem Fall ist ein gesonderter Antrag erforderlich.
Studierenden an Hochschulen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Ende der Förderungshöchstdauer oder der individuell verlängerten Förderungsdauer bis zu zwölf Monate lang Studienabschlusshilfe in Form eines zinsfreien Staatsdarlehens (Volldarlehen) gewährt werden. Das ist nur möglich, wenn sie spätestens innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind oder aber bei Studiengängen ohne Abschlussprüfung die Abschlussreife erlangt haben. Die Prüfungsstelle bzw. die Ausbildungsstätte muss bescheinigen, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann.
Die wichtigsten Fakten zum BAföG
- Die Förderung wird je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gewährt. Nur das Darlehen muss zurückgezahlt werden (maximal 10.010 Euro).
- Der Förderungshöchstsatz liegt für auswärts wohnende Studierence bei 992 Euro.
- Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit. Altersgrenze für Studienbeginn: 45 Jahre
- Der konkrete monatliche Bedarf hängt von Ausbildungsstätte und Wohnsituation ab.
- Vom ermittelten Bedarfsatz wird das eigene Einkommen abgezogen. Der Freibetrag liegt bei 556 Euro pro Monat (Minijob). Auch das Einkommen von Eltern und Ehe- bzw. Lebenspartner*innen wird bei der Ermittlung des BAföG-Satzes einbezogen.
- Berücksichtigt wird auch das eigene Vermögen (Freibetrag bis 29 Jahre: 15.000 Euro, ab 30 Jahre: 45.000 Euro).
- Studierende mit Kind erhalten einen Betreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro pro Kind.
- Auch bei einem Auslandsstudium und während Praxissemester kann die Förderung fortgeführt werden.
- Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2024
Vorsicht beim Fachrichtungswechsel
Allgemein gilt: Die Förderung nach dem BAföG kann auch nach einem Fachrichtungswechsel fortgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Wechsel bei Studierenden bis zum Beginn des fünften Fachsemesters erfolgt und wichtige Gründe dafür vorliegen. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird ein wichtiger Grund ohne weiteren Nachweis vermutet, ansonsten muss er eingehend begründet werden. Anerkannt wird z.B. eine mangelnde Eignung oder ein schwerwiegender bzw. grundsätzlicher Neigungswandel. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die aus dem zunächst aufgenommenen Studiengang auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
Der erste Wechsel hat keine Auswirkungen auf die Förderungsart. Weitere Wechsel können aber dazu führen, dass das neue Studium in der Schlussphase mit einem zinsfreien Staatsdarlehen (Volldarlehen) gefördert wird.
Für einen Fachrichtungswechsel ab dem fünften Semester muss ein unabweisbarer Grund vorliegen. Dies ist nur in Ausnahmefällen gegeben, z.B. wenn das bisherige Studium aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden muss (etwa bei Studierenden der Sportwissenschaft nach einer schweren Verletzung). Bei einem Wechsel aus unabweisbarem Grund bleibt die Förderungsart hälftiger Zuschuss/zinsloses Staatsdarlehen auch während der zusätzlich benötigten Zeit erhalten.
Unabhängig vom Grund des Fachrichtungswechsels (wichtiger oder unabweisbarer Grund) muss der Wechsel unverzüglich nach Kenntnis oder Gewahrwerden der Umstände, die den Wechselgrund ausmachen, durchgeführt werden, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Sofern das nicht erfolgt, kann die BAföG-Förderung für die neu aufgenommene Ausbildung versagt werden.
Tipp: Ob Sie nach einem Fachrichtungswechsel für eine andere Ausbildung Förderung erhalten, können Sie schon vor dem Wechsel durch einen Antrag auf Vorabentscheidung klären lassen. Deshalb sollten sich BAföG-geförderte Studierende vor einem Wechsel frühzeitig vom Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.
Achtung: Mitgezählt werden auch Fachrichtungswechsel, die vor einem ersten BAföG-Antrag liegen. Wer sich also in einem bestimmten Fach immatrikuliert, sich später für ein anderes Studienfach entscheidet und dann erst BAföG beantragt, nimmt bereits einen Fachrichtungswechsel im Sinne des BAföG vor.
Erhalte ich BAföG während eines Studiums/Praktikums im Ausland?
Es gelten unterschiedliche Regelungen für die Förderung von Auslandsaufenthalten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. der Schweiz. Generell müssen Auslandsaufenthalte, die in Drittstaaten absolviert werden, eine Mindestdauer von sechs Monaten oder einem Semester, bei einem Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation eine Mindestdauer von zwölf Wochen aufweisen. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU bzw. der Schweiz gelten diese zeitlichen Einschränkungen nicht.
Innerhalb der EU sowie in der Schweiz werden Ausbildungen auch dann gefördert, wenn sie komplett im Ausland absolviert werden. Studierende im Ausland können Zuschläge erhalten für nachweisbare notwendige Studiengebühren (bis zu 5.600 Euro für maximal ein Jahr), für Reisekosten für insgesamt je eine Hin- und Rückreise (je 250 Euro innerhalb Europas, sonst je 500 Euro) sowie für Zusatzkosten der Krankenversicherung. Die berücksichtigten Studiengebühren müssen nicht zurückgezahlt werden. Die übrigen genannten Zuschläge werden für Studierende – wie die Inlandsförderung auch – zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.
Ein Auslandsstudium außerhalb der EU und der Schweiz kann grundsätzlich nur im Rahmen einer Ausbildung im Inland, der EU oder der Schweiz gefördert werden, und zwar – außer bei Studienaufenthalten im Rahmen einer Hochschulkooperation – höchstens für die Dauer eines Jahres und grundsätzlich nur, sofern es dem Ausbildungsstand nach förderlich ist und zumindest z.T. auf das Studium an der Heimathochschule angerechnet werden kann. Letzteres wird i.d.R. unterstellt. Weitere drei Semester im Ausland können gefördert werden, wenn das Auslandsstudium für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zusätzlich zu den o.g. Zuschlägen werden für höhere Lebenshaltungskosten ggf. je nach Land differierende weitere Auslandszuschläge gezahlt.
Auch Auslandspraktika innerhalb und außerhalb der EU können gefördert werden, wenn sie die besonderen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass ein Praktikum für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und sein Inhalt in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein muss. Bei der Absolvierung eines Praktikums in Drittstaaten muss die vorgeschriebene Dauer mindestens zwölf Wochen betragen und das Auslandspraktikum muss nach dem Ausbildungsstand förderlich sein.
Hinweis: Ggf. können höhere Bedarfssätze bei einer Ausbildung im Ausland dazu führen, dass auch solche Auszubildende während eines Ausbildungsaufenthaltes im Ausland gefördert werden können, die im Inland wegen der Höhe ihres Einkommens und Vermögens oder des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten.
Wichtig ist auch zu wissen, dass Ausbildungszeiten im Ausland, die als solche nicht zwingend in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben sind, bis zu einem Jahr auf die Förderungshöchstdauer nicht angerechnet werden, wenn das Studium im Inland begonnen wurde oder fortgesetzt wird.
Wie viel BAföG erhalte ich?
Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z.B. Berufsfachschule oder Hochschule) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend).
Der monatliche Bedarf beträgt für Studierende derzeit
- 534 Euro, wenn sie bei den Eltern wohnen und
- 855 Euro, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.
Unter Hinzurechnung der Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt der Förderungshöchstsatz für auswärts wohnende Studierende 992 Euro. Studierende über 30 können nachweisabhängig bis zur Grenze von 185 Euro (Krankenversicherung) und 48 Euro (Pflegeversicherung) nochmals um bis zu 96 Euro mehr erhalten.
BAföG-Geförderte erhalten für jedes eigene Kind unter vierzehn Jahren, mit dem sie in einem Haushalt leben, einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 160 Euro. Dieser Zuschlag muss nicht zurückgezahlt werden und bleibt als Einkommen bei anderen Sozialleistungen unberücksichtigt.
Laut Statistischem Bundesamt erhielten durch BAföG geförderte Studierende im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 611 Euro.
Einkommen/Vermögen
Die Förderung nach BAföG geht vom Bedarfssatz aus, von dem Einkommen und Vermögen abzuziehen sind.
Der Bezug von Elterngeld bis zu 300 Euro monatlich und von begabungs- und leistungsabhängig gewährten Stipendien (wie z.B. Deutschlandstipendium) bis zu insgesamt 300 Euro monatlich wird nicht angerechnet.
Abgezogen vom Einkommen werden u.a. die Einkommens- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) oder auch geförderte Altersvorsorgebeiträge wie die Riester-Rente.
Generell bleiben vom Einkommen des*der Auszubildenden ein Jahresbrutto von 6.679,57 Euro anrechnungsfrei. Für den Ehegatten oder den*die Lebenspartner*in des Auszubildenden bleiben 850 Euro monatlich anrechnungsfrei. Der Freibetrag für jedes Kind beträgt monatlich 770 Euro.
Für die Festsetzung des eigenen Einkommens sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend (§ 22 BAföG). Bewilligungszeitraum ist i.d.R. ein Studienjahr.
Was ist „Vermögen“?
Als Vermögen gelten z.B. Grundstücke, Bargeld, Betriebsvermögen, Sparguthaben oder Bausparverträge. Haushaltsgegenstände wie Möbel, Waschmaschinen oder Musikinstrumente werden nicht dazugerechnet. Vom maßgeblichen Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung werden gleichzeitig bestehende Schulden und Lasten abgezogen.
Maßgebend ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Freibetrag für eigenes Vermögen von BAföG-Geförderten beträgt 15.000 Euro (unter 30 Jahre) bzw. 45.000 Euro (30 Jahre und älter). Die zusätzlichen Freibeträge für BAföG-Geförderte mit Unterhaltspflichten gegenüber dem*der eigenen Ehegatten*in, Lebenspartner*in bzw. für jedes Kind liegen bei jeweils 2.300 Euro. Der verbleibende Wert wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Vorsicht bei Schenkungen oder Vermögensübertragungen: Vermögen, das zeitnah vor der Ausbildung ohne Gegenleistung an Dritte, z.B. Eltern, übertragen wurde, wird vom Amt für Ausbildungsförderung trotzdem in vollem Umfang angerechnet.
Anrechnung der Einkommen der Eltern und des*der Ehegatten*gattin bzw. Lebenspartner*in
Grundsätzlich sind die Eltern zur Finanzierung einer Ausbildung ihrer Kinder verpflichtet. Wenn dies aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, springt das BAföG ein. Deshalb muss bei einem BAföG-Antrag das Elterneinkommen geprüft werden.
Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des*der Ehegatten*-gattin bzw. Lebenspartner*in sind deren Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 BAföG) maßgebend. Auch hier gibt es Freibeträge, deren Höhe von unterschiedlichen Faktoren abhängt (§ 25 BAföG). Außerdem gibt es die Möglichkeit, einen Aktualisierungsantrag zu stellen, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist. Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetzwerden die Freibeträge für Elterneinkommen zum Wintersemester 2024/2025 um 5,25 Prozent angehoben. Es sind künftig also mehr Studierende für eine Förderung durch BAföG berechtigt.
Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen?
Damit die Schuldenlast überschaubar bleibt, gilt eine Höchstbelastungsgrenze. Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Den Darlehensanteil müssen Sie in maximal 77 monatlichen Raten von 130 Euro innerhalb von 20 Jahren an das Bundesverwaltungsamt in Köln zurückzahlen. Die erste Rate wird fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende des Studiums) fällig. Eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist möglich, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Für diejenigen, die erstmalig neu mit BAföG gefördert werden, gilt für die spätere Rückzahlung des Darlehensanteils: Wer 77 Raten getilgt hat, ist schuldenfrei, egal wie hoch das Darlehen ursprünglich war. Maximal müssen also 10.010 Euro zurückgezahlt werden. Wer wegen zu geringen Einkommens nur zu niedrigeren Raten als 120 Euro herangezogen werden kann, wird ebenfalls nach 77 Raten frei, also auch wenn tatsächlich weniger als 10.010 Euro zurückgezahlt wurden.
Einen Nachlass gibt es für alle, die ihr BAföG-Darlehen in einer Summe vor Rückzahlungsbeginn vorzeitig zurückzahlen oder vorzeitig größere Teilbeträge von mindestens 500 Euro ablösen.
Hinweis: Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, der circa 6 Monate vor dem Rückzahlungsbeginn versandt wird, enthält ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung mit dem höchstmöglichen Nachlass. Für eine vorzeitige Rückzahlung deutlich vor Rückzahlungsbeginn wird kein zusätzlicher Nachlass gewährt.
Hilfe zum Studienabschluss wird als zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) geleistet.
Gibt es spezielle Förderung in besonderen Lebenslagen?
Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen. So können Eltern bei der Ermittlung ihres Einkommens in besonderen Fällen einen zusätzlichen Härtefreibetrag ansetzen (§ 25 Abs. 6 BAföG).
Verlängert sich das Studium aufgrund einer Behinderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, so wird BAföG nach Stellen eines Verlängerungsantrags und bei entsprechendem Nachweis für eine angemessene Zeit als (reiner) Zuschuss gewährt. Ebenso wird die Förderung als Zuschuss gewährt, wenn sich das Studium infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von vierzehn Jahren verzögert
Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird außerdem Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie etwa infolge der Pflege eines*einer pflegebedürftigen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 3, der Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen, infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung oder infolge der Pflege von (nahen) Verwandten überschritten wurde (s. o.). In dem Fall erfolgt die weitere Förderung allerdings als Regelförderung, d.h. mit hälftigem Zuschuss/Darlehen.
Außerdem gibt es, wenn die Ausbildung nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wird, eine Hilfe zum Studienabschluss, die als zinsfreies Darlehen (Volldarlehen) geleistet wird (s. bereits oben).
Wie beantrage ich BAföG?
Für Studierende sind für die BAföG-Anträge die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken zuständig. In Rheinland-Pfalz gehören die Ämter zur jeweiligen Hochschule.
Schülerinnen und Schüler stellen den BAföG-Antrag bei ihrer kommunalen Verwaltung.
Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen Antrag vom Monat der Antragstellung an, jedoch frühestens mit dem Beginn der Ausbildung und keinesfalls rückwirkend gewährt. Der Antrag sollte deshalb möglichst frühzeitig, etwa 6 bis 8 Wochen vor Schul- bzw. Semesterbeginn gestellt werden. Für einen BAföG-Antrag kann der Antragsassistent „BAföG Digital“ genutzt werden. Über einen Konfigurator werden mit einfachen Fragen alle relevanten Formblätter zu einem Antrag zusammengefügt. Ein dynamischer Formularassistent ermöglicht es, dass nur relevante Fragen beantwortet werden müssen. Hilfetexte unterstützen die Antragstellung. Nachweise können während des Antragsprozesses oder zu einem späteren Zeitpunkt per Computer oder Smartphone hochgeladen werden. Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können den Status ihres Antrags online nachverfolgen. Die Ämter für Ausbildungsförderung halten zudem entsprechende Formblätter bereit, die auch unter www.bafög.de heruntergeladen werden können.
Auslands-BAföG sollten Sie nach Möglichkeit bereits mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beantragen.
bafög.de
Infos zu Neuerungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten Sie unter www.bafög.de
- Hier finden Sie auch Adressen der für die Beantragung zuständigen Ämter, den Zugang zur Online-Beantragung sowie alle erforderlichen Antragsformulare (auch für Förderung einer Auslandsausbildung).
BAföG-Hotline
Unter der Telefonnummer 08 00/2 23 63 41 bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung eine gebührenfreie Hotline zum BAföG an (Mo.–Fr. von 8 bis 20 Uhr).
Deutsches Studierendenwerk
Nützliche Informationen zum BAföG bietet auch:
www.studentenwerke.de
BAföG-Digital
Den elektronischen Antragsassistenten finden Sie unter www.bafoeg-digital.de.