Für Auslandsaufenthalte gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob sie innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. der Schweiz stattfinden. Auslandsaufenthalte in sogenannten Drittstaaten müssen in der Regel mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; bei einem Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation beträgt die Mindestdauer zwölf Wochen. Für Auslandsaufenthalte innerhalb der EU bzw. der Schweiz gelten diese zeitlichen Einschränkungen nicht.
Innerhalb der EU sowie in der Schweiz werden Ausbildungen auch dann gefördert, wenn sie komplett im Ausland absolviert werden.
Ein Auslandsstudium außerhalb der EU und der Schweiz kann grundsätzlich nur im Rahmen einer Ausbildung im Inland, der EU oder der Schweiz gefördert werden, und zwar – außer bei Studienaufenthalten im Rahmen einer Hochschulkooperation – in der Regel höchstens für ein Jahr. Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest z.T. auf das Studium an der Heimathochschule angerechnet werden kann. Letzteres wird i.d.R. unterstellt. Weitere bis zu drei Semester im Ausland können gefördert werden, wenn das Auslandsstudium für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zusätzlich zu den o.g. Zuschlägen können je nach Land weitere Zuschläge für höhere Lebenshaltungskosten gezahlt werden. Ausnahmsweise können auch bis zu einjährige, in sich abgeschlossene Studiengänge in Drittstaaten gefördert werden, auch ohne dass sie im Rahmen einer Ausbildung im Inland oder der EU oder der Schweiz durchgeführt werden.
Studierende können Zuschläge erhalten für nachweislich notwendige Studiengebühren (in der Regel bis zu 5.600 Euro für maximal ein Jahr), für Reisekosten (je eine Hin- und Rückreise innerhalb Europas jeweils 250 Euro, sonst jeweils 500 Euro) sowie für Zusatzkosten der Krankenversicherung. In Drittstaaten ist auch ein Kaufkraftausgleich möglich. Der Studiengebührenzuschlag muss nicht zurückgezahlt werden. Die übrigen Zuschläge werden– wie bei der Inlandsförderung – zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.
Auch Auslandspraktika innerhalb und außerhalb der EU können gefördert werden, sofern sie die besonderen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass ein Praktikum für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und sein Inhalt in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein muss. Bei Praktika in Drittstaaten muss die vorgeschriebene Dauer mindestens zwölf Wochen betragen und das Praktikum der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Zusätzlich muss die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennen, dass das Praktikum den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.
Hinweis: Höhere Bedarfssätze (aufgrund der oben genannten Zuschläge) bei einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch Auszubildende während eines Ausbildungsaufenthaltes im Ausland gefördert werden, die im Inland wegen der Höhe ihres Einkommens und Vermögens oder des Einkommens ihrer Eltern keinen Anspruch hätten.
Wichtig ist außerdem: Ausbildungszeiten im Ausland, die nicht zwingend in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben sind, werden bis zu einem Jahr nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet, sofern das Studium im Inland begonnen wurde oder fortgesetzt wird.