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„BAföG“ ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es ist eine staatliche Sozialleistung, die es jedem ermöglichen soll, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Foto: WillmyCC Studios / Bundesagentur für Arbeit
Im Folgenden finden Sie generelle Informationen zum BAföG, die Ihnen die wesentlichen Bestimmungen der BAföG-Förderung transparent machen. Die Angaben basieren auf dem Gesetzentwurf des 27. BAföG-Änderungsgesetzes, das zum Wintersemester 2022/23 in Kraft treten wird.
Bitte beachten Sie: Eine exakte Aussage darüber, ob Sie Förderung nach dem BAföG zu erwarten haben und ggf. wie viel, kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung erfolgen.
Wie setzt sich BAföG zusammen?
Schülerinnen und Schüler erhalten BAföG als Vollzuschuss.
Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Einige Komponenten werden auch bei Studierenden als Vollzuschuss gewährt, so Auslandsstudiengebühren, die mit bis zu 4.600 Euro für maximal ein Jahr bezuschusst werden können (also nicht anteilig zurückgezahlt werden müssen). In Einzelfällen kann BAföG-Förderung zudem als zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) gewährt werden, etwa als spezielle Unterstützung zum Erreichen des Studienabschlusses nach Ende der Förderungshöchstdauer.
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Erhalte ich BAföG?
Ausbildungsförderung erhalten Sie, wenn Sie an einer Hochschule, Höheren Fachschule oder Akademie studieren, eine weiterführende allgemeinbildende oder beruflich qualifizierende Schule besuchen oder an anerkannten Fernunterrichtslehrgängen teilnehmen, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf dieselben Abschlüsse vorbereiten.
Gefördert nach dem BAföG werden auch Praktika, die im Zusammenhang mit dem Besuch der genannten Ausbildungsstätten abgeleistet werden müssen.
Die Gewährung der Förderung ist an gewisse Voraussetzungen gebunden, in erster Linie an die Bedürftigkeit. Ob Sie bedürftig sind, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen Ihrer Eltern und Ihres*Ihrer Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner*in. Ebenfalls relevant sind Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsstatus und Alter sowie der Nachweis einer Zwischenprüfung oder eines geordneten Studienverlaufs und die Einhaltung der Förderungshöchstdauer.
Gefördert werden kann auch ein Masterstudium sowie ein postgraduales Studium, wenn außer einem Bachelorabschluss noch kein anderer erster Hochschulabschluss erworben wurde. Die allgemeine Altersgrenze, bis zu der eine Ausbildung aufgenommen werden muss, um nach dem BAföG gefördert werden zu können, liegt bei 45 Jahren.
Ausländische Staatsangehörige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, können ebenfalls nach dem BAföG gefördert werden.
Im Jahr 2020 wurden nach der amtlichen BAföG-Statistik im Monatsdurchschnitt rund 429.000 Studierende und Schüler*innen nach dem BAföG gefördert.
Wie lange erhalte ich BAföG?
Ausbildungsförderung wird auf Antrag von Beginn des Monats an gewährt, in dem Sie Ihre Ausbildung tatsächlich aufnehmen, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Förderung endet grundsätzlich mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, dem Abbruch der Ausbildung oder mit Erreichen der Förderungshöchstdauer.
Die Förderungshöchstdauer für Studierende an Hochschulen richtet sich nach der Regelstudienzeit, die im jeweiligen Landes-Hochschulgesetz und/oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist. In dem Monat, in dem das Gesamtergebnis der erfolgreich abgeschlossenen Hochschulausbildung bekannt gegeben wird, gilt die Ausbildung als beendet. Die Förderung endet allerdings spätestens zwei Monate nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
Müssen Kenntnisse anderer Sprachen als Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein erworben werden, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester.
Bei Verzögerungen infolge einer Behinderung, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von vierzehn Jahren, Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 3 kann die Förderzeit für einen angemessenen Zeitraum verlängert werden (§15 BAföG, Abs. 3). Aber auch die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule, das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie sonstige schwerwiegende Gründe können die Förderzeit verlängern.
Studierenden an Hochschulen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Ende der Förderung bis zu zwölf Monate Studienabschlusshilfe in Form eines zinsfreien Staatsdarlehens (Volldarlehen) gewährt werden. Das ist nur möglich, wenn sie spätestens innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind. Außerdem muss die Prüfungsstelle bescheinigen, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann.
Grafik „Die wichtigsten Fakten zum BAföG" als PDF-Download.
Vorsicht beim Fachrichtungswechsel
Allgemein gilt: Die Förderung nach dem BAföG kann auch nach einem Fachrichtungswechsel fortgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Wechsel bei Studierenden bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt und wichtige Gründe dafür vorliegen. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters wird ein wichtiger Grund ohne weiteren Nachweis vermutet, ansonsten muss er eingehend begründet werden. Anerkannt wird z.B. eine mangelnde Eignung oder ein schwerwiegender bzw. grundsätzlicher Neigungswandel. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die aus dem zunächst aufgenommenen Studiengang auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
Der erste Wechsel hat keine Auswirkungen auf die Förderungsart. Weitere Wechsel können aber dazu führen, dass die neue Ausbildung in der Schlussphase mit einem verzinslichen Bankdarlehen gefördert wird.
Für einen Fachrichtungswechsel ab dem vierten Semester muss ein unabweisbarer Grund vorliegen. Dies ist nur in Ausnahmefällen gegeben, z.B. wenn das bisherige Studium aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden muss (etwa bei Studierenden der Sportwissenschaft nach einer schweren Verletzung). Bei einem Wechsel aus unabweisbarem Grund bleibt die Förderungsart Zuschuss/zinsloses Staatsdarlehen auch während der zusätzlich benötigten Zeit erhalten.
Tipp: Ob Sie nach einem Fachrichtungswechsel für eine andere Ausbildung Förderung erhalten, können Sie schon vor dem Wechsel durch einen Antrag auf Vorabentscheidung klären lassen. Deshalb sollten sich BAföG-geförderte Studierende vor einem Wechsel frühzeitig vom Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen. Ggf. kann es empfehlenswert sein, sich zunächst beurlauben zu lassen.
Achtung: Mitgezählt werden auch Fachrichtungswechsel, die vor einem ersten BAföG-Antrag liegen. Wer sich also in einem bestimmten Fach immatrikuliert, sich später für ein anderes Studienfach entscheidet und dann erst BAföG beantragt, nimmt bereits einen Fachrichtungswechsel im Sinne des BAföG vor.
Erhalte ich BAföG während eines Studiums/Praktikums im Ausland?
Es gelten unterschiedliche Regelungen für die Förderung von Auslandsaufenthalten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. der Schweiz. Generell müssen Auslandsaufenthalte, die in Drittstaaten absolviert werden, eine Mindestdauer von sechs Monaten oder einem Semester, bei einem Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation eine Mindestdauer von zwölf Wochen aufweisen. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU bzw. der Schweiz gelten diese zeitlichen Einschränkungen nicht.
Innerhalb der EU sowie in der Schweiz werden Ausbildungen auch dann gefördert, wenn sie komplett im Ausland absolviert werden. Studierende im Ausland können Zuschläge erhalten für nachweisbare notwendige Studiengebühren (bis zu 4.600 Euro für maximal ein Jahr), für Reisekosten für insgesamt je eine Hin- und Rückreise (je 250 Euro innerhalb Europas, sonst je 500 Euro) sowie für Zusatzkosten der Krankenversicherung. Die berücksichtigten Studiengebühren müssen nicht zurückgezahlt werden. Die übrigen genannten Zuschläge werden für Studierende – wie die Inlandsförderung auch – zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.
Ein Auslandsstudium außerhalb der EU und der Schweiz kann grundsätzlich nur im Rahmen einer Ausbildung im Inland, der EU oder der Schweiz gefördert werden, und zwar – außer bei Studienaufenthalten im Rahmen einer Hochschulkooperation – höchstens für die Dauer eines Jahres und grundsätzlich nur, sofern es dem Ausbildungsstand nach förderlich ist und zumindest z.T. auf das Studium an der Heimathochschule angerechnet werden kann. Letzteres wird i.d.R. unterstellt. Weitere drei Semester im Ausland können gefördert werden, wenn das Auslandsstudium für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zusätzlich zu den o.g. Zuschlägen werden für höhere Lebenshaltungskosten ggf. je nach Land differierende weitere Auslandszuschläge gezahlt.
Auch Auslandspraktika innerhalb und außerhalb der EU können gefördert werden, wenn sie die besonderen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass ein Praktikum für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und sein Inhalt in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein muss. Bei der Absolvierung eines Praktikums in Drittstaaten muss die vorgeschriebene Dauer mindestens zwölf Wochen betragen und das Auslandspraktikum muss nach dem Ausbildungsstand förderlich sein.
Hinweis: Ggf. können höhere Bedarfssätze bei einer Ausbildung im Ausland dazu führen, dass auch solche Auszubildende während eines Ausbildungsaufenthaltes im Ausland gefördert werden können, die im Inland wegen der Höhe ihres Vermögens oder des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten. Wichtig dabei ist auch zu wissen, dass Ausbildungszeiten im Ausland, die als solche nicht zwingend in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben sind, bis zu einem Jahr auf die Förderungshöchstdauer nicht angerechnet werden, wenn das Studium im Inland begonnen wurde oder fortgesetzt wird.
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Wie viel BAföG erhalte ich?
Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z.B. Berufsfachschule oder Hochschule) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend).
Der monatliche Bedarf beträgt für Studierende
511 Euro, wenn sie bei den Eltern wohnen und
812 Euro, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.
Unter Hinzurechnung der Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt der Förderungshöchstsatz für auswärts wohnende Studierende 934 Euro. Studierende über 30 können nachweisabhängig bis zur Grenze von 168 Euro (Krankenversicherung) und 38 Euro (Pflegeversicherung) nochmals um bis zu 97 Euro mehr erhalten.
Alle BAföG-Geförderten erhalten für jedes eigene Kind unter vierzehn Jahren, mit dem sie in einem Haushalt leben, einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 160 Euro. Dieser Zuschlag muss nicht zurückgezahlt werden und bleibt als Einkommen bei anderen Sozialleistungen unberücksichtigt.
Hinweis: Laut der amtlichen BAföG-Statistik erhielten geförderte Studierende im Jahr 2020 im Durchschnitt 574 Euro im Monat.
Wie werden Einkommen/Vermögen angerechnet?
Die Förderung nach BAföG geht vom Bedarfssatz aus, von dem Einkommen und Vermögen abzuziehen sind.
Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 und 2). Dazu zählen Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Minijobs bis 520 Euro (§ 21 Abs. 1 BAföG). Waisenrenten und Waisengelder werden teilweise, Ausbildungsbeihilfen in voller Höhe angerechnet, das Kindergeld jedoch nicht. Dies gilt nicht im Fall der Vorausleistung (§36 BAföG).
Der Bezug von Elterngeld bis zu 300 Euro monatlich und von begabungs- und leistungsabhängig gewährten Stipendien (wie z.B. Deutschlandstipendium) bis zu insgesamt 300 Euro monatlich wird nicht angerechnet.
Abgezogen vom Einkommen werden u.a. die Einkommens- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) oder auch geförderte Altersvorsorgebeiträge wie die Riester-Rente.
Generell bleiben vom Einkommen des*der Auszubildenden ein Jahresbrutto von 6.240 Euro anrechnungsfrei. Für den Ehegatten oder den*die Lebenspartner*in des Auszubildenden bleiben anrechnungsfrei 800 Euro. Der Freibetrag für jedes Kind beträgt 730 Euro.
Für die Festsetzung des eigenen Einkommens sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend (§ 22 BAföG). Bewilligungszeitraum ist i.d.R. ein Studienjahr.
Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des*der Ehegatten*-gattin bzw. Lebenspartner*in sind deren Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 BAföG) maßgebend. Auch hier gibt es Freibeträge, deren Höhe von unterschiedlichen Faktoren abhängt (§ 25 BAföG).
Was ist „Vermögen“?
Als Vermögen gelten z.B. Grundstücke, Bargeld, Betriebsvermögen, Sparguthaben oder Bausparverträge. Haushaltsgegenstände wie Möbel, Waschmaschinen oder Musikinstrumente werden nicht dazugerechnet. Vom maßgeblichen Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung werden gleichzeitig bestehende Schulden und Lasten abgezogen.
Maßgebend ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Freibetrag für eigenes Vermögen des*der BAföG-Geförderten beträgt 15.000 Euro (unter 30 Jahre) bzw. 45.000 Euro (über 30 Jahre). Die zusätzlichen Freibeträge für BAföG-Geförderte mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und Kindern liegen bei 2.300 Euro. Der verbleibende Wert wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Vorsicht bei Schenkungen oder Vermögensübertragungen: Vermögen, das zeitnah vor der Ausbildung ohne Gegenleistung an Dritte, z.B. Eltern, übertragen wurde, wird vom Amt für Ausbildungsförderung trotzdem in vollem Umfang angerechnet.
Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen?
Damit die Schuldenlast überschaubar bleibt, gilt eine Höchstbelastungsgrenze. Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Den Darlehensanteil müssen Sie in maximal 77 monatlichen Raten von 130 Euro innerhalb von 20 Jahren an das Bundesverwaltungsamt in Köln zurückzahlen, die erste Rate wird fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende des Studiums) fällig. Eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist möglich, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Wird das Darlehen trotz redlichen Bemühens innerhalb von 20 Jahren nicht vollständig getilgt, wird die Restschuld erlassen.
Für diejenigen, die erstmalig neu mit BAföG gefördert werden, gilt für die spätere Rückzahlung des Darlehensanteils: Wer 77 Raten getilgt hat, ist schuldenfrei, egal wie hoch das Darlehen ursprünglich war. Maximal müssen also 10.010 Euro zurückgezahlt werden. Wer wegen zu geringen Einkommens nur zu niedrigeren Raten als 130 Euro herangezogen werden kann, wird ebenfalls nach 77 Raten frei, also auch wenn tatsächlich weniger als 10.010 Euro zurückgezahlt wurden. Wer den Darlehensanteil des BAföG trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung aller Zahlungs- und Mitwirkungspflichten innerhalb des Rückzahlungszeitraums von 20 Jahren nicht in Höhe von 77 Raten tilgen kann, dem wird die komplette Darlehens(rest)schuld erlassen. Ein gesonderter Erlassantrag ist hierfür nicht erforderlich. Nach Ablauf des Rückzahlungszeitraumes erfolgt die Prüfung automatisch. Über das Ergebnis wird der*die Studierende informiert. Einen Nachlass gibt es für alle, die ihr BAföG-Darlehen in einer Summe vor Rückzahlungsbeginn vorzeitig zurückzahlen oder vorzeitig größere Teilbeträge von mindestens 500 Euro ablösen.
Hinweis: Für eine vorzeitige Rückzahlung deutlich vor Rückzahlungsbeginn wird kein zusätzlicher Nachlass gewährt. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, der circa 6 Monate vor dem Rückzahlungsbeginn versandt wird, enthält ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung mit dem höchstmöglichen Nachlass.
Hilfe zum Studienabschluss wird als zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) geleistet.
Gibt es spezielle Förderung in besonderen Lebenslagen?
Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen. So können Eltern bei der Ermittlung ihres Einkommens einen zusätzlichen Härtefreibetrag ansetzen (§ 25 Abs. 6 BAföG).
Verlängert sich das Studium aufgrund einer Behinderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, so wird BAföG für diese Zeit als Zuschuss gewährt. Ebenso wird die Förderung als Zuschuss gewährt, wenn sich das Studium infolge einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von vierzehn Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 3 verlängert (§15 BAföG).
Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird außerdem Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie etwa infolge der Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen, infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung oder infolge der Pflege von (nahen) Verwandten überschritten wurde.
Außerdem gibt es, wenn die Ausbildung nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wird, eine Hilfe zum Studienabschluss, die als Darlehen geleistet wird.
Wie beantrage ich BAföG?
Für Studierende sind für die BAföG-Anträge die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken zuständig. In Rheinland-Pfalz gehören die Ämter zur jeweiligen Hochschule.
Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen Antrag vom Monat der Antragstellung an, jedoch frühestens mit dem Beginn der Ausbildung und keinesfalls rückwirkend gewährt. Der Antrag sollte deshalb möglichst frühzeitig, etwa 6 bis 8 Wochen vor Schul- bzw. Semesterbeginn gestellt werden. Falls eine finanzielle Notlage vorliegt, kann ein Antrag auf Vorschussleistung gestellt werden. Für einen BAföG-Antrag kann der Antragsassistent „BAföG Digital“ genutzt werden. Über einen Konfigurator werden mit einfachen und verständlichen Fragen alle relevanten Formblätter zu einem Antrag zusammengefügt. Ein dynamischer Formularassistent ermöglicht es, dass Antragsteller nur relevante Fragen beantworten müssen. Zudem unterstützen bürgerfreundliche Hilfetexte die Antragstellung. Nachweise können während des Antragsprozesses oder zu einem späteren Zeitpunkt per Computer oder Smartphone hochgeladen werden. Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können zudem den Status ihres Antrags online nachverfolgen. Die Ämter für Ausbildungsförderung halten außerdem entsprechende Formblätter bereit. Diese können auch von der BAföG-Webseite des BMBF www.bafög.de heruntergeladen werden.
Wird zum ersten Mal oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung ein Antrag gestellt, können unter bestimmten Bedingungen Abschlagszahlungen bewilligt werden. Dann erhalten Sie Zahlungen bis zu 80 % des voraussichtlich zustehenden Bedarfs, noch bevor eine Entscheidung über Ihren Antrag gefällt wurde. Die gezahlte Förderung wird dann mit den regulären Zahlungen verrechnet.
Hinweis
Auslands-BAföG sollten Sie nach Möglichkeit bereits mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beantragen.
Weitere Informationen
bafög.de
Infos zu Neuerungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten Sie unter www.bafög.de
Hier finden Sie auch Adressen der für die Beantragung zuständigen Ämter, den Zugang zur Online-Beantragung sowie alle erforderlichen Antragsformulare (auch für Förderung einer Auslandsausbildung).
BAföG-Hotline
Unter der Telefonnummer 0800/223 63 41 bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung von Mo.–Fr. von 8.00–20.00 Uhr eine gebührenfreie Hotline zum BAföG an.