Ausbildungsförderung wird auf Antrag von Beginn des Monats an gewährt, in dem du deine Ausbildung bzw. dein Studium tatsächlich aufnimmst, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Es macht deshalb Sinn, den Antrag frühzeitig, also bereits sechs bis acht Wochen vor Studienbeginn zu stellen.
Die Förderung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, zum Ende des Ausbildungsabschnitts, dem Abbruch der Ausbildung oder mit Erreichen der Förderungshöchstdauer.
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit, die im jeweiligen Landes-Hochschulgesetz und/oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist. In dem Monat, in dem das Gesamtergebnis deiner erfolgreich abgeschlossenen Hochschulausbildung bekannt gegeben wird, gilt die Ausbildung als beendet. Die Förderung endet spätestens zwei Monate nach dem Monat, in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde. Es ist allerdings möglich, einmalig ein Flexibilitätssemester über die Förderungshöchstdauer hinaus in Anspruch zu nehmen. So können sich Studierende zum Beispiel ganz auf die Abschlussarbeit konzentrieren, falls sie die Regelstudienzeit leicht überschreiten.
Müssen Kenntnisse anderer Sprachen als Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein erworben werden, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede während des Hochschulbesuchs erworbene Sprache um ein Semester.
Bei Verzögerungen infolge einer Behinderung, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von vierzehn Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 3 kann die Förderzeit für einen angemessenen Zeitraum verlängert werden (§15 BAföG, Abs. 3). Aber auch die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule, das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie sonstige schwerwiegende Gründe können die Förderzeit verlängern. In jedem Fall ist ein gesonderter Antrag erforderlich.
Studierende, die ihr Studium nicht innerhalb der BAföG-Förderungshöchstdauer beenden konnten, können unter bestimmten Voraussetzungen die Hilfe zum Studienabschluss beantragen. Es handelt sich dabei um ein zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) für maximal zwölf Monate, das voll zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass du innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden bist oder aber bei Studiengängen ohne Abschlussprüfung die Abschlussreife erlangt hast. Die Prüfungsstelle bzw. die Ausbildungsstätte muss bescheinigen, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann.