BAföG

„BAföG“ ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es handelt sich um eine staatliche Sozialleistung, die es jungen Menschen ermöglichen soll, ein Studium zu absolvieren – unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation.

Die folgenden Informationen geben dir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der BAföG-Förderung.

Bitte beachte:

Eine verbindliche Aussage darüber, ob und in welcher Höhe du eine Förderung nach dem BAföG erhalten kannst, kann nur nach sorgfältiger Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch dein Amt für Ausbildungsförderung erfolgen. Eine erste Einschätzung kann der BAföG-Rechner auf www.bafög-digital.de geben.

Adressen und Ansprechpartner findest du unter: www.bafög.de

Wie setzt sich BAföG zusammen?

Foto: Meramo Verlag GmbH / Bundesagentur für Arbeit
Ein Taschenrechner hilft beim Ausrechnen des BAföG-Anspruchs.

Anspruchsberechtigte Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen (Regelförderung). Die maximale Rückzahlungssumme ist auf 10.010 Euro begrenzt.

In bestimmten Fällen erfolgt eine Gewährung als Vollzuschuss, beispielsweise für die Ausbildungsförderung nach schwangerschaftsbedingter Überschreitung der Förderungshöchstdauer (s. u.). Entsprechendes gilt für Auslandsstudiengebühren, die in der Regel mit bis zu 5.600 Euro für insgesamt ein Studienjahr übernommen werden können und nicht zurückgezahlt werden müssen.

Weitere Ausnahmen werden im Abschnitt „Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen?" erläutert.

In Einzelfällen kann BAföG auch vollständig als zinsloses Staatsdarlehen (Volldarlehen) gewährt werden, etwa zur Unterstützung beim Studienabschluss nach § 15 Abs. 5 BAföG (s. u.).

Studienstarthilfe für mehr Chancengleichheit

Die Studienstarthilfe soll jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten die Entscheidung für eine Hochschulausbildung erleichtern und finanzielle Hürden abbauen.

Als einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro kann sie beispielsweise zur Finanzierung von Laptop, Lehr- und Lernmaterialien oder der Mietkaution verwendet werden. Sie kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet. Mehr dazu erfährst du unter: www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/studienstarthilfe/studienstarthilfe_node.html 

Erhalte ich BAföG?

Ausbildungsförderung kannst du erhalten, wenn du an einer Hochschule, Höheren Fachschule oder Akademie studierst. Das gilt auch für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden oder beruflich qualifizierenden Schule sowie für anerkannte Fernunterrichtslehrgänge, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf die gleichen Abschlüsse vorbereiten.

Nach dem BAföG gefördert werden außerdem Praktika, die im Zusammenhang mit dem Besuch der oben genannten Ausbildungsstätten stehen.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Ob du diese erfüllst, hängt vor allem von deinem Einkommen und Vermögen sowie vom Einkommen deiner Eltern und deiner*deines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner*in ab. Darüber hinaus spielen Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsstatus und Alter eine Rolle. Im Studium sind außerdem der Nachweis eines geordneten Studienverlaufs, ggf. einer Zwischenprüfung sowie die Einhaltung der Förderungshöchstdauer relevant.

Auch wenn du zum Beispiel schon einen Bachelorabschluss erworben hast, kannst du in der Regel noch für einen Masterstudiengang gefördert werden.  Die allgemeine Altersgrenze für die Aufnahme einer förderfähigen Ausbildung liegt bei 45 Jahren.

Ausländische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nach dem BAföG gefördert werden, insbesondere z. B. bei langfristigem Aufenthaltsrecht und dauerhafter Bleibeperspektive.

info

Im Jahr 2024 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamts insgesamt rund 483.800 Studierende durch BAföG gefördert.

Wie lange erhalte ich BAföG?

Ausbildungsförderung wird auf Antrag ab dem Monat gewährt, in dem du deine Ausbildung bzw. dein Studium tatsächlich aufnimmst, frühestens jedoch ab Beginn des Antragsmonats. Es empfiehlt sich daher, den Antrag frühzeitig zu stellen.

Die Förderung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder – sofern keine Abschlussprüfung vorgesehen ist – mit dem Ende des Ausbildungsabschnitts, dem Abbruch der Ausbildung oder mit dem Erreichen der Förderungshöchstdauer.

Die Förderungshöchstdauer orientiert sich an der Regelstudienzeit, die im jeweiligen Landeshochschulgesetz und/oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist. In dem Monat, in dem das Gesamtergebnis deiner erfolgreich abgeschlossenen Hochschulausbildung bekannt gegeben wird, gilt die Ausbildung als beendet. Die Förderung endet spätestens zwei Monate nach dem Monat, in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde. Es ist allerdings möglich, einmalig ein Flexibilitätssemester über die Förderungshöchstdauer oder die aus den nachfolgend behandelten individuellen Gründen nach § 15 Abs. 3 BAföG (außer erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung) verlängerten Förderungsdauer hinaus in Anspruch zu nehmen, etwa um sich auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren.

Müssen Kenntnisse anderer Sprachen als Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein erworben werden, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede während des Hochschulbesuchs erlernte Sprache um ein Semester.

Bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren wird (auf entsprechenden Antrag samt Nachweis hin) Ausbildungsförderung für einen angemessenen Zeitraum geleistet (§ 15 Abs. 3 BAföG). Entsprechendes gilt nach der vorgenannten Bestimmung bei der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3, der Mitwirkung in den in der vorgenannten Bestimmung genannten gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen, beim erstmaligen Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder bei sonstigen schwerwiegenden Gründen. Studierende, die ihr Studium nicht innerhalb der BAföG-Förderungshöchstdauer oder der aus den vorgenannten individuellen Gründen (außer erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung) oder durch Flexibilitätssemester verlängerten Förderungsdauer abschließen konnten, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen (auf Antrag samt Nachweis) Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 5 BAföG). Dabei handelt es sich um ein zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) für maximal zwölf Monate, das vollständig zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung ist, dass du innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer oder verlängerten Förderungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wurdest und die Prüfungsstelle bescheinigt oder – bei Studiengängen ohne Abschlussprüfung – die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Studienabschluss innerhalb der Abschlusshilfedauer erreicht werden kann.

In einer Grafik werden die wichtigsten Fakten zum BAföG genannt: Die Förderung wird je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gewährt. Nur das Darlehen muss zurückgezahlt werden (maximal 10.010 Euro). Der Förderungshöchstsatz liegt für auswärts wohnende Studierende bei 992 Euro. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit plus ein sogenanntes Flexibilitätssemester. Altersgrenze für Studienbeginn: 45 Jahre. Die einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden. Vom ermittelten Bedarfsatz wird das eigene Einkommen abgezogen. Der Freibetrag liegt bei 556 Euro pro Monat(Minijob). Auch das Einkommen von Elternund Ehe- bzw. Lebenspartner*innen wirdbei der Ermittlung des BAföG-Satzes einbezogen. Berücksichtigt wird auch das eigene Vermögen (Freibetrag bis 29 Jahre: 15.000 Euro, ab 30 Jahre: 45.000 Euro). Studierende mit Kind erhalten einen Betreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro pro Kind. Auch bei einem Auslandsstudium und während Praxissemester kann die Förderung fortgeführt werden. Quelle: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)

Vorsicht beim Fachrichtungswechsel

Die Förderung nach dem BAföG kann auch nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch fortgesetzt werden. Wenn kein unabweisbarer Grund vorliegt (s. nachfolgend), ist Voraussetzung, dass der Wechsel oder Abbruch spätestens bis zum Beginn des fünften Fachsemesters erfolgt und ein wichtiger Grund vorliegt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird ein wichtiger Grund ohne weiteren Nachweis vermutet; danach muss er ausführlich begründet werden. Anerkannt wird z.B. mangelnde Eignung oder ein schwerwiegender bzw. grundsätzlicher Neigungswandel. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters werden die Semester abgezogen, die aus dem zunächst aufgenommenen Studiengang auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

Der erste Fachrichtungswechsel hat keine Auswirkungen auf die Art der Förderung. Weitere Wechsel können jedoch dazu führen, dass das neue Studium in der Schlussphase nur noch mit einem zinsfreien Staatsdarlehen (Volldarlehen) gefördert wird.

Erfolgt der Wechsel ab dem fünften Semester, muss ein unabweisbarer Grund vorliegen. Dies ist nur in Ausnahmefällen gegeben, etwa wenn du das bisherige Studium aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musst (z.B. bei Studierenden der Sportwissenschaft nach einer schweren Verletzung). In diesen Fällen bleibt die Förderungsart hälftiger Zuschuss/zinsloses Staatsdarlehen auch während der zusätzlich benötigten Zeit erhalten.

Ein Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch muss unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen oder unabweisbaren Grundes erfolgen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf BAföG-Förderung für die neu aufgenommene Ausbildung.

Tipp: Ob du nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch für eine andere Ausbildung BAföG erhältst, kannst du bereits vor dem Wechsel oder Abbruch durch einen Antrag auf Vorabentscheidung klären. BAföG-geförderte Studierende sollten sich daher vor einem Wechsel oder Abbruch frühzeitig vom Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.

Achtung: Mitgezählt werden auch Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbrüche, die vor dem ersten BAföG-Antrag erfolgt sind. Wer sich also in einem Studienfach immatrikuliert, sich später für ein anderes Studienfach entscheidet und danach erst BAföG beantragt, hat bereits einen Fachrichtungswechsel im Sinne des BAföG vollzogen. Entsprechendes gilt für einen Ausbildungsabbruch bei Wechsel der Ausbildungsstättenart.

Erhalte ich BAföG während eines Studiums/Praktikums im Ausland?

Für Auslandsaufenthalte gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob sie innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. der Schweiz stattfinden. Auslandsaufenthalte in sogenannten Drittstaaten müssen in der Regel mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; bei einem Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation beträgt die Mindestdauer zwölf Wochen. Für Auslandsaufenthalte innerhalb der EU bzw. der Schweiz gelten diese zeitlichen Einschränkungen nicht.

Innerhalb der EU sowie in der Schweiz werden Ausbildungen auch dann gefördert, wenn sie komplett im Ausland absolviert werden. 

Ein Auslandsstudium außerhalb der EU und der Schweiz kann grundsätzlich nur im Rahmen einer Ausbildung im Inland, der EU oder der Schweiz gefördert werden, und zwar – außer bei Studienaufenthalten im Rahmen einer Hochschulkooperation – in der Regel höchstens für ein Jahr. Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest z.T. auf das Studium an der Heimathochschule angerechnet werden kann. Letzteres wird i.d.R. unterstellt. Weitere bis zu drei Semester im Ausland können gefördert werden, wenn das Auslandsstudium für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zusätzlich zu den o.g. Zuschlägen können je nach Land weitere Zuschläge für höhere Lebenshaltungskosten gezahlt werden. Ausnahmsweise können auch bis zu einjährige, in sich abgeschlossene Studiengänge in Drittstaaten gefördert werden, auch ohne dass sie im Rahmen einer Ausbildung im Inland oder der EU oder der Schweiz durchgeführt werden.

Studierende können Zuschläge erhalten für nachweislich notwendige Studiengebühren (in der Regel bis zu 5.600 Euro für maximal ein Jahr), für Reisekosten (je eine Hin- und Rückreise innerhalb Europas jeweils 250 Euro, sonst jeweils 500 Euro) sowie für Zusatzkosten der Krankenversicherung. In Drittstaaten ist auch ein Kaufkraftausgleich möglich. Der Studiengebührenzuschlag muss nicht zurückgezahlt werden. Die übrigen Zuschläge werden– wie bei der Inlandsförderung – zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.

Auch Auslandspraktika innerhalb und außerhalb der EU können gefördert werden, sofern sie die besonderen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass ein Praktikum für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und sein Inhalt in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein muss. Bei Praktika in Drittstaaten muss die vorgeschriebene Dauer mindestens zwölf Wochen betragen und das Praktikum der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Zusätzlich muss die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennen, dass das Praktikum den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. 

Hinweis: Höhere Bedarfssätze (aufgrund der oben genannten Zuschläge) bei einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch Auszubildende während eines Ausbildungsaufenthaltes im Ausland gefördert werden, die im Inland wegen der Höhe ihres Einkommens und Vermögens oder des Einkommens ihrer Eltern keinen Anspruch hätten.

Wichtig ist außerdem: Ausbildungszeiten im Ausland, die nicht zwingend in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben sind, werden bis zu einem Jahr nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet, sofern das Studium im Inland begonnen wurde oder fortgesetzt wird.

Wie viel BAföG erhalte ich?

Der monatliche BAföG-Bedarf wird über Pauschalbeträge festgelegt. Deren Höhe hängt von der Art der Ausbildungsstätte (z.B. Berufsfachschule oder Hochschule) und der Wohnsituation (bei den Eltern oder auswärts wohnend) ab.

Für Studierende beträgt der monatliche Bedarf derzeit

  • 534 Euro, wenn sie bei den Eltern wohnen und
  • 855 Euro, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen, unter 25 Jahre alt und familienversichert sind.

Die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung erhöhen den Förderungssatz für auswärts wohnende Studierende auf bis zu 992 Euro pro Monat. Studierende über 30 Jahre können abhängig vom Nachweis höhere Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Wie viel BAföG tatsächlich gezahlt wird, hängt vom Einkommen und Vermögen der Antragstellenden sowie vom Einkommen ihrer Eltern und ihres*ihrer Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner*in ab.

BAföG-Geförderte erhalten für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem sie in einem Haushalt leben, einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag von monatlich 160 Euro. Dieser Zuschlag muss nicht zurückgezahlt werden und wird bei anderen Sozialleistungen nicht berücksichtigt.

info

Laut Statistischem Bundesamt erhielten durch BAföG geförderte Studierende im Jahr 2024 durchschnittlich etwa 657 Euro pro Monat.

Einkommen/Vermögen

Die Förderung nach BAföG richtet sich nach dem Bedarfssatz, von dem Einkommen und Vermögen abgezogen werden.

Nicht angerechnet werden: 

  • Elterngeld bis 300 Euro monatlich
  • begabungs- oder leistungsabhängige Stipendien (z.B. Deutschlandstipendium) bis insgesamt 300 Euro monatlich

Vom Einkommen abgezogen werden u.a.:

  • Jährliche Werbungskostenpauschale von 1230 Euro (102,50 /Monat)
  • Einkommens- und Kirchensteuer
  • Pauschalbeträge für die soziale Sicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung)
  • geförderte Altersvorsorgebeiträge (z.B. Riester-Rente)

Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden 

  • Für eigenes Einkommen: 389 Euro/Monat 
  • Für Ehe- oder Lebenspartner*in: 850 Euro/Monat
  • Für jedes Kind: 770 Euro/Monat

Für die Berechnung zählt das Einkommen im Bewilligungszeitraum (§ 22 BAföG), meist ein Studienjahr.

Was ist „Vermögen“?

Als Vermögen gelten z.B. Grundstücke, Bargeld, Betriebsvermögen, Sparguthaben, Bausparverträge oder digitale Vermögenswerte (wie z.B. Kryptowährungen). Haushaltsgegenstände wie Möbel, Waschmaschinen oder Musikinstrumente werden nicht dazugerechnet. Vom Vermögenswert zum Zeitpunkt der Antragstellung werden bestehende Schulden und Lasten abgezogen.

Freibeträge für Vermögen: 

  • unter 30 Jahre: 15.000 Euro
  • ab 30 Jahre: 45.000 Euro
  • zusätzlich für Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten/-gattin/Lebenspartner*in oder Kind: 2.300 Euro pro Person

Das verbleibende Vermögen wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Achtung: Schenkungen oder Vermögensübertragungen kurz vor der Ausbildung ohne Gegenleistung (z.B. an Eltern) werden vom Amt für Ausbildungsförderung trotzdem in vollem Umfang angerechnet.

Anrechnung der Einkommen der Eltern und des*der Ehegatten*gattin bzw. Lebenspartner*in

Grundsätzlich sind deine Eltern verpflichtet, deine Ausbildung finanziell zu unterstützen. Ist dies nicht möglich, springt das BAföG ein. Deshalb wird das Elterneinkommen geprüft.

Für die Berechnung gilt das Einkommen der Eltern und des*der Ehegatten*-gattin bzw. Lebenspartner*in im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 BAföG). Auch hier existieren Freibeträge, deren Höhe von unterschiedlichen Faktoren abhängt (§ 25 BAföG). Mit dem BAföG-Rechner unter bafög-digital.de kann unverbindlich eine erste Einschätzung über die Höhe der BAföG-Förderung eingeholt werden. Wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. 

Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen?

Damit die Schuldenlast überschaubar bleibt, gilt eine Höchstbelastungsgrenze. Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Der Darlehensanteil muss in maximal 77 monatlichen Raten von 130 Euro innerhalb von 20 Jahren an das Bundesverwaltungsamt in Köln zurückgezahlt werden. Die erste Rate wird fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig – nicht nach dem Ende des Studiums. Eine Rückzahlung kann ausgesetzt werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Für diejenigen, die erstmalig neu mit BAföG gefördert werden, gilt: Wer 77 Raten getilgt hat, ist schuldenfrei, egal wie hoch das Darlehen ursprünglich war. Maximal müssen also 10.010 Euro zurückgezahlt werden. Wer aufgrund eines zu geringen Einkommens nur niedrigere Raten zahlen kann, wird ebenfalls nach 77 Raten frei, selbst wenn tatsächlich weniger als 10.010 Euro zurückgezahlt wurden. 

Einen Nachlass gibt es für alle, die ihr BAföG-Darlehen vor Beginn der Rückzahlung in einer Summe oder größere Teilbeträge von mindestens 500 Euro vorzeitig zurückzahlen.

Hinweis: Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, der ca. 6 Monate vor Rückzahlungsbeginn verschickt wird, enthält ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung mit dem höchstmöglichen Nachlass. Eine zusätzliche Vergünstigung für sehr frühe Rückzahlung wird nicht gewährt.

Darüber hinaus wird die Hilfe zum Studienabschluss als zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) geleistet.

Gibt es spezielle Förderung in besonderen Lebenslagen?

Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen. So können Eltern bei der Einkommensberechnung in besonderen Fällen einen zusätzlichen Härtefreibetrag geltend machen (§ 25 Abs. 6 BAföG).

Daneben wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Verlängerungsgründen nach § 15 Abs. 3 BAföG und zur Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 5 BAföG verwiesen. 

Verlängert sich das Studium aufgrund einer Behinderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, wird BAföG nach Stellen eines Verlängerungsantrags und bei entsprechendem Nachweis für eine angemessene Zeit als (reiner) Zuschuss gewährt. Gleiches gilt, wenn sich das Studium infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren verzögert.

Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung (auf entsprechenden Antrag und Nachweis hin) auch für eine angemessene Zeit geleistet, wenn diese überschritten wurde aufgrund: 

  • der häuslichen Pflege eines*einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3, 
  • der Mitwirkung in den in § 15 Abs. 3 BAföG genannten gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien oder Organen, 
  • des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung 

In diesen Fällen erfolgt die weitere Förderung allerdings als Regelförderung, also hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen.

Wie beantrage ich BAföG?

Für Studierende sind in der Regel die Studierendenwerke für die Ausbildungsförderung zuständig, in Rheinland-Pfalz sind es bestimmte Hochschulen.

BAföG wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ab dem Monat der Antragstellung gewährt, frühestens jedoch mit Beginn der Ausbildung und keinesfalls rückwirkend. Den Antrag solltest du deshalb möglichst frühzeitig stellen, etwa 6 bis 8 Wochen vor Schul- bzw. Semesterbeginn. Dafür kannst du den Antragsassistent „BAföG Digital“ nutzen. Ein Konfigurator stellt anhand weniger Fragen alle erforderlichen Formblätter zusammen. Der dynamische Formularassistent sorgt dafür, dass nur relevante Fragen beantwortet werden müssen; Hilfetexte unterstützen die Antragstellung. Nachweise kannst du während des Antragsprozesses oder später per Computer oder Smartphone hochladen. Den Bearbeitungsstand deines Antrags kannst du online verfolgen. Alternativ halten die Ämter für Ausbildungsförderung entsprechende Formblätter bereit, die auch unter www.bafög.de heruntergeladen werden können.

Hinweis

Auslands-BAföG solltest du möglichst mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beantragen.

Stand: 16.04.2026