Jobben

Knapp zwei Drittel der Studierenden jobben neben dem Studium – regelmäßig oder gelegentlich. Im Idealfall bringt ein Nebenjob nicht nur ein Gehalt, sondern auch studienrelevante praktische Erfahrungen.

Foto: Andrea Vollmer / Bundesagentur für Arbeit
EIn Kellner nimmt mehrere Kaffeetassen.

Versuche, einen Job zu finden, der fachlich zu deinem Studienfach passt, z.B. als studentische Hilfskraft an der Hochschule oder in einem Betrieb, der auch Praktikumsstellen anbietet. An vielen Hochschulstandorten gibt es spezielle Job-Vermittlungsstellen für Studierende. Die entsprechenden Adressen erhältst du beim örtlichen Studierendenwerk.

Wenn du regelmäßig und dauerhaft jobben möchtest, musst du meist selbst aktiv werden und auf Stellenanzeigen im Internet, in Zeitungen, an Schwarzen Brettern in der Hochschule reagieren oder Tipps aus dem Bekanntenkreis berücksichtigen. Solange dein Studium im Vordergrund steht, kannst du während des Semesters jobben, ohne den studentischen „Sonderstatus“ bei den Sozialversicherungsabgaben zu verlieren  (siehe auch das Kapitel „Versicherungen“).

Beschäftigungsarten

Studierende, die neben dem Studium arbeiten, gelten als Arbeitnehmer*innen und müssen bestimmte sozialversicherungsrechtliche Regelungen beachten. Die wichtigsten Beschäftigungsformen sind:

Option 1: Geringfügige Beschäftigung/Minijob (bis 603 Euro pro Monat)

Ein Minijob kann verschiedene Tätigkeiten umfassen, z.B. Putzen oder Arbeiten im Lager. Studierende, die längerfristig geringfügig beschäftigt sind und regelmäßig nicht mehr als 603 Euro verdienen (auch während der Vorlesungszeit), zahlen i.d.R. keine Steuern, unabhängig von der Wochenarbeitszeit. Sie sind beitragsfrei in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung und müssen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich. Dazu muss ein Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingereicht werden, der diesen in den Lohnunterlagen vermerkt. Lässt man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag an die Minijob-Zentrale. Allerdings werden dadurch Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung reduziert.

Achtung: Zum regelmäßigen Arbeitsverdienst werden auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzugerechnet. Verdient man z.B. 603 Euro monatlich plus Weihnachtsgeld, gilt die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig.

Hinweis: Option 1 kann mit Option 3 (Beschäftigung in den Semesterferien) kombiniert werden.

Option 2: Verdienst über 603 Euro im Monat

Studentische Arbeitnehmer*innen, die mehr als 603 Euro im Monat verdienen, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; je nach individueller Situation können auch steuerliche Pflichten entstehen. Der Rentenbeitrag in sogenannten Midijobs (von 603,01 bis 2.000 Euro) richtet sich nach der Höhe des Einkommens und die Beträge steigen stufenweise an.

Wer regelmäßig mehr als 603 Euro pro Monat verdient, verliert in der Regel den Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (i.d.R. bis zum 25. Geburtstag). Studierende, die regelmäßig mehr als 603 Euro monatlich (auch während der Vorlesungszeit) verdienen, zahlen i.d.R. keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium weiterhin im Vordergrund steht – das sogenannte Werkstudentenprivileg. Davon wird grundsätzlich ausgegangen, wenn Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Ist die Arbeit den Anforderungen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch bei mehr als 20 Wochenstunden bestehen (z.B. Beschäftigung nur am Wochenende oder in Abend- bzw. Nachtarbeit).

Wichtig zu wissen: Werkstudierende erhalten nach einer sechswöchigen Krankmeldung kein Krankengeld und erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zudem kann der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung höher ausfallen als bei einer regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Option 3: Arbeiten in den Semesterferien

Studierende, die ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten, müssen unabhängig von der Verdiensthöhe keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung leisten, solange die Tätigkeit vertraglich zeitlich begrenzt ist. Das gilt auch, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird. Für die Rentenversicherung gilt: Ist das Arbeitsverhältnis auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, bleibt es auch rentenversicherungsfrei. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Andernfalls – und wenn du mehr als 603 Euro im Monat verdienst – bist du rentenversicherungspflichtig (zum Rentenbeitrag innerhalb des Niedriglohnsektors, siehe oben).

Grundsätzlich sind auch hier studentische Arbeitnehmer*innen steuerpflichtig, wenn der Steuer-Jahresfreibetrag überschritten wird.

Option 3 ist mit Option 1 kombinierbar.

Weitere Regelungen: Praktika, BAföG

Zeiten für Praktika, die laut Studien- und Prüfungsordnung verpflichtend sind, sind generell versicherungsfrei. Bei nicht vorgeschriebenen Praktika kannst du dich – z.B. im Rahmen eines Minijobs – von der Rentenversicherungspflicht bei Einkommen bis 603 Euro/Monat befreien lassen (s.o.). Die Praktikumsdauer spielt dabei keine Rolle. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die o.g. Regelungen.

Als BAföG-Empfänger*in kannst du bis zur aktuellen Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat hinzuverdienen, ohne dass sich dies nachteilig auf die Förderungshöhe auswirkt.

Stand: 13.04.2026