Knapp zwei Drittel der Studierenden jobben – laufend oder gelegentlich – neben ihrem Studium. Im Idealfall bringt ein Nebenjob nicht nur ein Gehalt, sondern auch studienrelevante praktische Erfahrungen.
Foto: Andrea Vollmer / Bundesagentur für Arbeit
Wenn möglich, sollte man versuchen, einen Job zu finden, der eine fachliche Nähe zum Studienfach aufweist, z.B. als studentische Hilfskraft an der Hochschule oder in einem Betrieb, der auch Praktikumsstellen für das Studium bereitstellt. An vielen Hochschulorten gibt es spezielle Job-Vermittlungsstellen für Studierende. Die Adresse erhält man vom örtlichen Studierendenwerk.
Wer regelmäßig und dauerhaft jobben will, muss selbst initiativ werden und auf Stellenanzeigen im Internet, in Zeitungen, an den Schwarzen Brettern in der Hochschule reagieren oder Tipps aus dem Bekanntenkreis nachgehen. Solange Ihr Studium im Vordergrund steht, können Sie während des Semesters jobben, ohne den studentischen „Sondertarif“ für Sozialversicherungsabgaben zu verlieren (siehe auch Wie versichere ich mich?).
Beschäftigungsarten
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Studierende, die neben dem Studium arbeiten, gelten als Arbeitnehmer*innen und müssen daher bestimmte versicherungstechnische Regelungen beachten. Es gibt drei Optionen von studentischen Beschäftigungsverhältnissen: Erstens diejenigen, bei denen man längerfristig als Arbeitnehmer*in geringfügig beschäftigt ist und regelmäßig nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdient. Zweitens diejenigen, in denen man regelmäßig mehr als 538 Euro monatlich verdient und drittens diejenigen, die sich auf die Semesterferien beschränken.
Option 1: Geringfügige Beschäftigung/538-Euro-Minijob (ab 1.1.2025: 556 Euro)
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Ein sogenannter Minijob kann alles sein, z.B. Putzen oder im Lager arbeiten. Studierende, die längerfristig geringfügig beschäftigt sind und regelmäßig nicht mehr als 538 Euro (bzw. ab 1.1.2025 556 Euro) auch während der Vorlesungszeit verdienen, zahlen i.d.R. keine Steuern, egal, wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten. Sie sind beitragsfrei in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung und müssen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Allerdings können Sie sich von dieser Beitragspflicht befreien lassen. Hierzu müssen Sie einen Befreiungsantrag bei Ihrem Arbeitgeber einreichen, den dieser zu den Lohnunterlagen nimmt. Lässt man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt lediglich der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag an die Minijob-Zentrale. Allerdings erwirbt man dann weniger Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Achtung: Zum regelmäßigen Arbeitsverdienst werden auch Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) hinzugerechnet. D.h. bei 538 Euro im Monat (bzw. 556 Euro) plus Weihnachtsgeld ist man nicht mehr geringfügig beschäftigt!
Option 1 ist mit Option 3 kombinierbar.
Option 2: Verdienst über 538 Euro im Monat (bzw. über 556 Euro ab 1.1. 2025)
Studentische Arbeitnehmer*innen, die mehr als 538 Euro im Monat verdienen (bzw. 556 Euro), sind grundsätzlich rentenversicherungs- und steuerpflichtig. Der jeweilige Rentenbeitrag in sogenannten Midijobs (538,01 bis 2-000 Euro) richtet sich nach der Höhe des Lohnes.
Wer regelmäßig mehr als 538 Euro pro Monat (bzw. 556 Euro) verdient, fällt aus der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (bis 25 Jahre) heraus. Studierende, die regelmäßig mehr als 538 Euro monatlich (bzw. 556 Euro) auch während der Vorlesungszeit verdienen, zahlen i.d.R. keine zusätzlichen Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium weiterhin im Vordergrund steht – das sogenannte Werkstudentenprivileg. Davon wird grundsätzlich ausgegangen, wenn Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Ist die Arbeit den Anforderungen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (z.B. Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtarbeit).
Wichtig zu wissen: Werkstudierende erhalten nach einer sechswöchigen Krankmeldung kein Krankengeld und erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Darüber hinaus zahlen sie meist mehr Geld für die studentische Krankenversicherung, als wenn sie normal sozialversicherungspflichtig angestellt wären.
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Option 3: Arbeiten in den Semesterferien
Studierende, die ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten, müssen unabhängig von der Verdiensthöhe keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung leisten, auch wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird. Wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, sind diese zusätzlich auch rentenversicherungsfrei. Die Beschäftigung muss aber vertraglich befristet sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ansonsten, und wenn Sie mehr als 538 Euro im Monat verdienen (bzw. 556 Euro), sind Sie rentenversicherungspflichtig (zum Rentenbeitrag innerhalb des Niedriglohnsektors siehe oben).
Grundsätzlich sind auch hier studentische Arbeitnehmer*innen steuerpflichtig.
Option 3 ist mit Option 1 kombinierbar.
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Weitere Regelungen: Praktika, BAföG
Zeiten für Praktika, die während des Studiums nach der Studien- und Prüfungsordnung abgeleistet werden müssen, sind generell versicherungsfrei. Bei nicht vorgeschriebenen Praktika kann man sich im Rahmen eines 538 Euro-Minijobs (bzw. 556 Euro ab 1.1. 2025) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (s.o.). Die Praktikumsdauer spielt dabei keine Rolle. Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die o.g. Regelungen.
Als BAföG-Empfänger*in können Sie bis zu 556 Euro im Monat zusätzlich verdienen, ohne dass sich dies nachteilig auf die Förderungshöhe auswirkt.