Jobben

Knapp zwei Drittel der Studierenden jobben neben ihrem Studium – laufend oder gelegentlich. Im Idealfall bringt ein Nebenjob nicht nur ein Gehalt, sondern auch studienrelevante praktische Erfahrungen.

Foto: Andrea Vollmer / Bundesagentur für Arbeit
EIn Kellner nimmt mehrere Kaffeetassen.

Versuche, einen Job zu finden, der eine fachliche Nähe zu deinem Studienfach aufweist, z.B. als studentische Hilfskraft an der Hochschule oder in einem Betrieb, der auch Praktikumsstellen für das Studium bereitstellt. An vielen Hochschulorten gibt es spezielle Job-Vermittlungsstellen für Studierende. Die Adresse erhältst du vom örtlichen Studierendenwerk.

Wenn du regelmäßig und dauerhaft jobben willst, musst du selbst aktiv werden und auf Stellenanzeigen im Internet, in Zeitungen, an den Schwarzen Brettern in der Hochschule reagieren oder Tipps aus dem Bekanntenkreis nachgehen. Solange dein Studium im Vordergrund steht, kannst du während des Semesters jobben, ohne den studentischen „Sondertarif“ für Sozialversicherungsabgaben zu verlieren (siehe auch das Kapitel „Versicherungen“).

Beschäftigungsarten

Studierende, die neben dem Studium arbeiten, gelten als Arbeitnehmer*innen und müssen daher bestimmte versicherungstechnische Regelungen beachten. Es gibt drei Optionen von studentischen Beschäftigungsverhältnissen: Erstens diejenigen, bei denen man längerfristig als Arbeitnehmer*in geringfügig beschäftigt ist und regelmäßig nicht mehr als 556 Euro pro Monat verdient. Zweitens diejenigen, in denen man regelmäßig mehr als 556 Euro monatlich verdient und drittens diejenigen, die sich auf die Semesterferien beschränken.

Option 1: Geringfügige Beschäftigung/556-Euro-Minijob

Ein sogenannter Minijob kann alles sein, z.B. Putzen oder im Lager arbeiten. Studierende, die längerfristig geringfügig beschäftigt sind und regelmäßig nicht mehr als 556 Euro auch während der Vorlesungszeit verdienen, zahlen i.d.R. keine Steuern, egal, wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten. Sie sind beitragsfrei in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung und müssen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Allerdings kannst du dich von dieser Beitragspflicht befreien lassen. Hierzu musst du einen Befreiungsantrag bei deinem Arbeitgeber einreichen, den dieser zu den Lohnunterlagen nimmt. Lässt man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt lediglich der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag an die Minijob-Zentrale. Allerdings erwirbt man dann weniger Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Achtung: Zum regelmäßigen Arbeitsverdienst werden auch Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) hinzugerechnet. D.h. bei 556 Euro im Monat plus Weihnachtsgeld ist man nicht mehr geringfügig beschäftigt!

Option 1 ist mit Option 3 kombinierbar.

Option 2: Verdienst über 556 Euro im Monat

Studentische Arbeitnehmer*innen, die mehr als 556 Euro im Monat verdienen, sind grundsätzlich rentenversicherungs- und steuerpflichtig. Der jeweilige Rentenbeitrag in sogenannten Midijobs (556,01 bis 2.000 Euro) richtet sich nach der Höhe des Lohnes.

Wer regelmäßig mehr als 556 Euro pro Monat verdient, fällt aus der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (bis 25 Jahre) heraus. Studierende, die regelmäßig mehr als 556 Euro monatlich auch während der Vorlesungszeit verdienen, zahlen i.d.R. keine zusätzlichen Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium weiterhin im Vordergrund steht – das sogenannte Werkstudentenprivileg. Davon wird grundsätzlich ausgegangen, wenn Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Ist die Arbeit den Anforderungen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (z.B. Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtarbeit).

Wichtig zu wissen: Werkstudierende erhalten nach einer sechswöchigen Krankmeldung kein Krankengeld und erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Darüber hinaus zahlen sie meist mehr Geld für die studentische Krankenversicherung, als wenn sie normal sozialversicherungspflichtig angestellt wären.

Option 3: Arbeiten in den Semesterferien

Studierende, die ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten, müssen unabhängig von der Verdiensthöhe keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung leisten. Das gilt auch wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird. Wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, sind diese zusätzlich auch rentenversicherungsfrei. Die Beschäftigung muss aber vertraglich befristet sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ansonsten, und wenn du mehr als 556 Euro im Monat verdienst, bist du rentenversicherungspflichtig (zum Rentenbeitrag innerhalb des Niedriglohnsektors siehe oben).

Grundsätzlich sind auch hier studentische Arbeitnehmer*innen steuerpflichtig.

Option 3 ist mit Option 1 kombinierbar.

Weitere Regelungen: Praktika, BAföG

Zeiten für Praktika, die während des Studiums nach der Studien- und Prüfungsordnung abgeleistet werden müssen, sind generell versicherungsfrei. Bei nicht vorgeschriebenen Praktika kann man sich im Rahmen eines 556 Euro-Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (s.o.). Die Praktikumsdauer spielt dabei keine Rolle. Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die o.g. Regelungen.

Als BAföG-Empfänger*in kannst du bis zu 556 Euro im Monat zusätzlich verdienen, ohne dass sich dies nachteilig auf die Förderungshöhe auswirkt.

Stand: 09.07.2025