Ein Anspruch auf Anerkennung besteht, wenn es hinsichtlich der nachgewiesenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede gibt. Andernfalls muss die Heimathochschule – nicht der*die Studierende – diesen „wesentlichen Unterschied“ beweisen. Die Anerkennung bereitet in der Praxis jedoch manchmal Schwierigkeiten.
Manchmal gibt es für die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen bereits entsprechende Absprachen zwischen der deutschen und der ausländischen Hochschule (z.B. bei internationalen Studiengängen oder Hochschulkooperationen). Dann erfolgt die Anerkennung meist problemlos. Das ist auch der Fall, wenn im Vorfeld eines Auslandsaufenthalts ein sogenanntes „Learning Agreement“ geschlossen wird, das die im Ausland zu erbringenden Leistungen festlegt.
Schließt dein Studiengang mit einer Hochschulprüfung ab (z.B. Bachelor, Master), so ist für die Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen die Hochschule zuständig, an der das Studium fortgesetzt wird. Bei Studiengängen mit Abschluss Staatsexamen (z.B. Lehramt, Jura, Medizin, Pharmazie) wendest du dich an die staatlichen Prüfungsämter oder an die von einer staatlichen Stelle berufene Prüfungskommission.