Überblick

Grundsicherung nach dem SGB II

Studierende haben regelmäßig keinen Anspruch auf Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wenn die Ausbildung dem Grunde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderfähig ist und sie außerhalb des Haushaltes der Eltern wohnen.

Eine Frau wirft zwei Euro in ein gelbes Sparschwein in Igelform.
Foto: Bundesagentur für Arbeit

Studierende, die im Haushalt der Eltern leben, haben eventuell nur dann einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn BAföG-Leistungen gezahlt oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen nicht gezahlt werden oder sie BAföG beantragt haben, aber noch nicht über ihren Antrag entschieden wurde.

Ebenfalls anspruchsberechtigt können Schüler*innen sein, die mangels zwingend notwendiger auswärtiger Unterbringung nicht BAföG-berechtigt sind (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II) oder die Abendschulen besuchen und bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II).

Der Anspruch auf Bürgergeld ist unter anderem davon abhängig, dass Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Sofern BAföG und Bürgergeld gleichzeitig bezogen werden, gilt für Studierende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei der Einkommensanrechnung ein Grundabsetzungsbetrag in Höhe von derzeit 520 Euro. Der Betrag richtet sich nach der aktuell gültigen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV).

Studierende, die 25 Jahre oder älter sind, haben bei der Einkommensanrechnung einen Grundabsetzungsbetrag von 100 Euro. Es kann ein 100 Euro übersteigender Betrag berücksichtigt werden, wenn notwendige höhere Ausgaben, z. B. für Ausbildungsmaterial, nachgewiesen werden.Für Studierende mit eigener Wohnung und andere Auszubildende, die keinen Bürgergeld-Anspruch haben, können aber bestimmte Leistungen erbracht werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen (§ 27 SGB II).

Das sind folgende Leistungen:

  • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, medizinisch erforderlicher kostenaufwendiger Ernährung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, wenn das eigene Einkommen dafür nicht ausreicht und damit Hilfebedürftigkeit vorliegt.
  • in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft als Darlehen (für Schüler*innen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, auch als Zuschuss),
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den ersten Monat der Ausbildung als Darlehen.

Studierende mit Behinderungen können darüber hinaus zur Finanzierung ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs während der Ausbildung (z.B. für technische Hilfen und persönliche Studienassistenzen) ggf. Eingliederungshilfe beantragen (§ 112 SGB IX).