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Studierende haben regelmäßig keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wenn die Ausbildung dem Grunde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderfähig ist und sie außerhalb des Haushaltes der Eltern wohnen.
Foto: Bundesagentur für Arbeit
Studierende, die im Haushalt der Eltern leben, haben nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn BAföG-Leistungen gezahlt oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen nicht gezahlt werden.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Schüler*innen, die mangels zwingend notwendiger auswärtiger Unterbringung nicht BAföG-berechtigt sind (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II) oder die Abendschulen besuchen und bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist unter anderem davon abhängig, dass Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Sofern BAföG und Arbeitslosengeld II gleichzeitig bezogen werden, gilt bei der Einkommensanrechnung ein Grundabsetzungsbetrag von 100 Euro für die Ausbildungsförderung. Ein 100 Euro übersteigender Betrag kann z. B. bei notwendigen nachgewiesenen Ausgaben und bei Ausgaben für Ausbildungsmaterial abgesetzt werden.
Für Studierende mit eigener Wohnung und andere Auszubildende, die keinen Arbeitslosengeld-II-Anspruch haben, können aber bestimmte Leistungen erbracht werden (§ 27 SGB II).
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Das sind folgende Leistungen:
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, medizinisch erforderlicher kostenaufwendiger Ernährung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, wenn das eigene Einkommen dafür nicht ausreicht und damit Hilfebedürftigkeit vorliegt.
in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft als Darlehen (für Schüler*innen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, auch als Zuschuss),
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den ersten Monat der Ausbildung als Darlehen.
Studierende mit Behinderungen können darüber hinaus zur Finanzierung ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs während der Ausbildung (z.B. für technische Hilfen und persönliche Studienassistenzen) ggf. Eingliederungshilfe beantragen (§ 112 SGB IX).
info
Bitte beachten Sie: Zum 1. Januar 2023 wird das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Bürgergeld umbenannt.