Grundsicherung nach dem SGB II

Studierende haben i.d.R. keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wenn ihre Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderfähig ist und sie nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen.

Foto: Bundesagentur für Arbeit
Eine Frau wirft zwei Euro in ein gelbes Sparschwein in Igelform.

Studierende, die im Haushalt der Eltern leben, können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, etwa wenn BAföG bezogen wird oder ein Anspruch nur wegen der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen entfällt oder über einen BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde.

Ebenfalls anspruchsberechtigt können Schüler*innen sein, die mangels zwingend notwendiger auswärtiger Unterbringung nicht BAföG-berechtigt sind (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II) oder Abendschulen besuchen und bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II).

Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld setzt unter anderem voraus, dass Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Sofern BAföG und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bezogen werden, gilt für Studierende, die jünger als 25 und erwerbstätig sind, ein Grundabsetzungsbetrag in Höhe von derzeit 603 Euro, entsprechend der aktuell gültigen Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs (§ 8 Abs. 1a SGB IV).

Studierende, die 25 Jahre oder älter sind, haben bei der Einkommensanrechnung einen Grundabsetzungsbetrag von 100 Euro. Ein darüber hinausgehender Betrag kann bei nachgewiesenen höheren Ausgaben, z. B. für Ausbildungsmaterial, berücksichtigt werden.

Studierende mit eigener Wohnung und andere Auszubildende, die keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten (§ 27 SGB II).

Dazu gehören:

  • Mehrbedarfe, z.B. bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, medizinisch erforderlicher kostenaufwendiger Ernährung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, wenn eigenes Einkommen nicht ausreicht und Hilfebedürftigkeit vorliegt.
  • In besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft als Darlehen (für Studierende, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, auch als Zuschuss).
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den ersten Monat der Ausbildung als Darlehen.

Studierende mit Behinderungen können zusätzlich zur Deckung ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs während der Ausbildung (z.B. für technische Hilfen und persönliche Studienassistenzen) Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX beantragen.

Stand: 16.04.2026